Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19329 A/2016

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0072

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011 der Betrieb noch für drei Monate aufrechterhalten werden und daher strafffrei sein muss, bedeutet nicht, dass drei Monate keine Aktivitäten jeglicher Art gesetzt werden müssen. Es wäre im Fall der Abweisung des Zertifizierungsantrages, zu prüfen gewesen, ob und ab wann die Stellung eines neuerlichen Zertifizierungsantrags zumutbar bzw. möglich gewesen wäre und inwieweit die Fernleitungsnetzbetreiber Maßnahmen zur Stellung eines weiteren Zertifizierungsantrags (bzw. allenfalls zur Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011) in die Wege geleitet haben (siehe zur Prüfung, wie rasch ein pflichtgemäßes Verhalten (dort: die Einrichtung eines Kontrollsystems durch einen neuen Geschäftsführer) zumutbar ist sowie die dabei zu berücksichtigenden Umstände das E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J06

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014040072_20160316J06