Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl. E 26. Juni 2008, 2005/07/0131; E 27. April 2006, 2006/07/0027).Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird vergleiche E 26. Juni 2008, 2005/07/0131; E 27. April 2006, 2006/07/0027).