Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/22/0357
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/22/0358
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0445 E 30. April 2009 RS 1
Stammrechtssatz
Im Grunde der § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG 2005 dürfen nicht deshalb zwei unter einem gestellte Anträge von Geschwistern auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich wohnhaften Vater, einem - mittlerweile - österreichischen Staatsbürger, abgewiesen werden, weil die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel des Vaters zwar für eine, nicht jedoch für beide Fremde gemeinsam ausreichen.Im Grunde der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 dürfen nicht deshalb zwei unter einem gestellte Anträge von Geschwistern auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich wohnhaften Vater, einem - mittlerweile - österreichischen Staatsbürger, abgewiesen werden, weil die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel des Vaters zwar für eine, nicht jedoch für beide Fremde gemeinsam ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220357.X02
Im RIS seit
22.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2008220357_20110621X02