Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/12/0269

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" liegt nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden ist. Ein inhaltlich unrichtiges Beweismittel kann aber keine Berichtigung begründen (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094, VwSlg 10749 A/1982; hier: Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprach der berichtigte Bescheid dem Willen der Erstbehörde, weil die "unrichtige Auskunft" der EDV-Anlage, die sich ihrerseits wieder auf die Einsetzung eines falschen fiktiven Stichtages gründete, nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde zur ausgesprochenen Pensionshöhe änderte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120269.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1995120269_19970924X02

Rechtssatz für 2006/20/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/20/0446

Entscheidungsdatum

09.09.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0362

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0269 E 24. September 1997 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" liegt nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden ist. Ein inhaltlich unrichtiges Beweismittel kann aber keine Berichtigung begründen (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094, VwSlg 10749 A/1982; hier: Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprach der berichtigte Bescheid dem Willen der Erstbehörde, weil die "unrichtige Auskunft" der EDV-Anlage, die sich ihrerseits wieder auf die Einsetzung eines falschen fiktiven Stichtages gründete, nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde zur ausgesprochenen Pensionshöhe änderte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X03

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2006200446_20100909X03