Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Geschäftszahl

95/12/0269

Rechtssatz

Ein Berichtigungsfall aus "EDV-Gründen" liegt nur dann vor, wenn der Wille der Behörde im Bescheid durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden ist. Ein inhaltlich unrichtiges Beweismittel kann aber keine Berichtigung begründen (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094, VwSlg 10749 A/1982; hier: Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Bescheides entsprach der berichtigte Bescheid dem Willen der Erstbehörde, weil die "unrichtige Auskunft" der EDV-Anlage, die sich ihrerseits wieder auf die Einsetzung eines falschen fiktiven Stichtages gründete, nichts an dem im Bescheid ausgedrückten Willen der Behörde zur ausgesprochenen Pensionshöhe änderte).