Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2004/18/0194
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StPO 1975 §90 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2
(Hier: Zwei Anzeigen Verdacht der Sachbeschädigung und der
fahrlässigen Körperverletzung gemäß §90 Abs 1 StPO zurückgelegt;
Feststellungen dazu lassen nicht erkennen, welche konkreten
Tathandlungen dem Fremden angelastet werden und auf Grund welcher
Umstände trotz der Zurücklegung der Anzeigen seine Täterschaft
anzunehmen ist. Drei gerichtliche Verurteilungen -
Körperverletzungen(zu Geldstrafen). Dem steht gegenüber
langjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt (mehr als 14
Jahre) und der familiären Bindungen - lebt mit Ehegattin, die die
Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft erfüllt, und seinen beiden gemeinsamen
minderjährigen Kindern, die alle über Aufenthaltstitel verfügen,
im gemeinsamen Haushalt und ist für seine Ehegattin und seine
Kinder sorge- und unterhaltspflichtig. Die Interessen seiner
Familienangehörigen treten nicht in den Hintergrund von den
öffentlichen Interessen.)
Stammrechtssatz
Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180194.X01
Dokumentnummer
JWR_2004180194_20071016X01