Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/18/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/18/0041

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Rechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180041.X02

Im RIS seit

10.01.2002

Dokumentnummer

JWR_2000180041_20010627X02

Rechtssatz für 2001/18/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/18/0251

Entscheidungsdatum

17.12.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180251.X01

Im RIS seit

13.03.2002

Dokumentnummer

JWR_2001180251_20011217X01

Rechtssatz für 99/21/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/21/0111

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210111.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1999210111_20020626X01

Rechtssatz für 2003/18/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/18/0352

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2 (Hier: Die belBeh hat lediglich festgestellt, dass und auf Grund welcher Deliktstypen Anzeigen, verwaltungsbehördliche Bestrafungen und eine gerichtliche Verurteilung ergingen. Sie vertrat in Verkennung der Rechtslage die Ansicht, dass bereits auf Grund der Verurteilung, der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und der den Verdacht der Täterschaft begründenden Anzeigen die in § 36 Abs. 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie traf daher keine Feststellungen zum Fehlverhalten des Fremden. Der angefochtene Bescheid enthält auch keinen Verweis auf die im Bescheid der Erstbehörde zum Teil enthaltenen diesbezüglichen Feststellungen.)

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180352.X01

Im RIS seit

07.06.2004

Dokumentnummer

JWR_2003180352_20040427X01

Rechtssatz für 2004/18/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/18/0194

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StPO 1975 §90 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2 (Hier: Zwei Anzeigen Verdacht der Sachbeschädigung und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §90 Abs 1 StPO zurückgelegt; Feststellungen dazu lassen nicht erkennen, welche konkreten Tathandlungen dem Fremden angelastet werden und auf Grund welcher Umstände trotz der Zurücklegung der Anzeigen seine Täterschaft anzunehmen ist. Drei gerichtliche Verurteilungen - Körperverletzungen(zu Geldstrafen). Dem steht gegenüber langjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt (mehr als 14 Jahre) und der familiären Bindungen - lebt mit Ehegattin, die die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt, und seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die alle über Aufenthaltstitel verfügen, im gemeinsamen Haushalt und ist für seine Ehegattin und seine Kinder sorge- und unterhaltspflichtig. Die Interessen seiner Familienangehörigen treten nicht in den Hintergrund von den öffentlichen Interessen.)

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180194.X01

Im RIS seit

13.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2004180194_20071016X01