Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2001

Geschäftszahl

2001/18/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).