Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Geschäftszahl

2004/18/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2

(Hier: Zwei Anzeigen Verdacht der Sachbeschädigung und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §90 Absatz eins, StPO zurückgelegt; Feststellungen dazu lassen nicht erkennen, welche konkreten Tathandlungen dem Fremden angelastet werden und auf Grund welcher Umstände trotz der Zurücklegung der Anzeigen seine Täterschaft anzunehmen ist. Drei gerichtliche Verurteilungen - Körperverletzungen(zu Geldstrafen). Dem steht gegenüber langjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt (mehr als 14 Jahre) und der familiären Bindungen - lebt mit Ehegattin, die die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt, und seinen beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die alle über Aufenthaltstitel verfügen, im gemeinsamen Haushalt und ist für seine Ehegattin und seine Kinder sorge- und unterhaltspflichtig. Die Interessen seiner Familienangehörigen treten nicht in den Hintergrund von den öffentlichen Interessen.)

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).