Verwaltungsgerichtshof
27.04.2004
2003/18/0352
GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 2
(Hier: Die belBeh hat lediglich festgestellt, dass und auf Grund welcher Deliktstypen Anzeigen, verwaltungsbehördliche Bestrafungen und eine gerichtliche Verurteilung ergingen. Sie vertrat in Verkennung der Rechtslage die Ansicht, dass bereits auf Grund der Verurteilung, der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und der den Verdacht der Täterschaft begründenden Anzeigen die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie traf daher keine Feststellungen zum Fehlverhalten des Fremden. Der angefochtene Bescheid enthält auch keinen Verweis auf die im Bescheid der Erstbehörde zum Teil enthaltenen diesbezüglichen Feststellungen.)
Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen. Es steht ihr dabei frei, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Februar 2001, 2000/18/0089).