Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/20/0446
Entscheidungsdatum
09.09.2010
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/20/0362
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0160 E 17. Dezember 1998 RS 4
(Hier: Allein schon der (vollständige) Austausch der
Verfolgungsgründe des Asylwerbers, der bezughabenden Ausführungen
des beigezogenen Sachverständigen und der darauf gegründeten
Beweiswürdigung überschreitet die Grenzen der Berichtigung nach §
62 Abs. 4 AVG.)
Stammrechtssatz
Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006200446.X02
Im RIS seit
13.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010
Dokumentnummer
JWR_2006200446_20100909X02