Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Geschäftszahl

98/06/0160

Rechtssatz

Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.