Ist der Steuerpflichtige wegen der Körperbehinderung zu seiner Fortbewegung auf den Pkw angewiesen, dann kann er die anteiligen Kraftfahrzeugkosten, die ihm durch die nichtberufliche Mehrbenützung des Pkw gegenüber gesunden Steuerpflichtigen entstehen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der notwendige und angemessene Mehraufwand sind jene Auslagen, die nicht auf die typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfallen; ihre Höhe kann beim Fehlen differenzierender Unterlagen nur geschätzt werden.