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Einkommensteuergesetz 1988 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
    2. Ziffer 2
      Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
    3. Ziffer 3
      Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
    Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
  2. Absatz 2Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
  3. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
  4. Absatz 4Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5,) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….

6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………

8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................

10%.

mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...

12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • Strichaufzählung
    wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
  • Strichaufzählung
    wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
  • Strichaufzählung
    für jedes Kind (Paragraph 106,).
  1. Absatz 5Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2, anzusetzen.
  2. Absatz 6Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
    • Strichaufzählung
      Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Absatz 9,
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 7Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.
    2. Ziffer 2
      Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
                  (Anm.: Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Ziffer 4
      Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 5
      (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 8Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Partner, Ehepartner

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40206252

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P34/NOR40206252

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