Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
29.12.1989
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
Außergewöhnliche Belastung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)Absatz 2,Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwächst.
(3)Absatz 3,Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4)Absatz 4,Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen vonDie Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Absatz 5,) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (Paragraph 36,) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
mehr als 100 000 S bis 200 000 S
8%
mehr als 200 000 S bis 500 000 S
10%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für:
den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
jedes Kind (§ 106).jedes Kind (Paragraph 106,).
(5)Absatz 5,Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die um ein Sechstel erhöhten laufenden Einkünfte anzusetzen.Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die um ein Sechstel erhöhten laufenden Einkünfte anzusetzen.
(6)Absatz 6,Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
(7)Absatz 7,Unterhaltsleistungen sind überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.Unterhaltsleistungen sind überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Schlagworte
Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049914
Alte Dokumentnummer
N3198811122E