Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine
Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz,
den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so
sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese
Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer
Rechtswidrigkeit des Inhaltes.