Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
91/19/0162
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;
am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie
am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie
am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,
91/19/0185;
Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine
Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz,
den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so
sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese
Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer
Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X04