Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0162

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt;

am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie

am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie

am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184,

91/19/0185;

Rechtssatz

Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine

Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz,

den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so

sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese

Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer

Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X04