Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/11/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 4

Stammrechtssatz

Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz, den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.