Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/11/0153
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 4
Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz, den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.