Eine Abnahme des Führerscheines nach seiner Herausgabe gem § 102 Abs 5 lit a und b KFG stellt NICHT zwei einzelne Maßnahmen, nämlich einerseits die "Anordnung der Herausgabe des Führerscheines" - die keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150) - und andererseits die "auf ein entsprechendes Begehren hin in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheines" durch die Behörde, sondern lediglich EINE Maßnahme iSd § 67 c Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für die Abnahme des Zulassungsscheines.Eine Abnahme des Führerscheines nach seiner Herausgabe gem Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG stellt NICHT zwei einzelne Maßnahmen, nämlich einerseits die "Anordnung der Herausgabe des Führerscheines" - die keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150) - und andererseits die "auf ein entsprechendes Begehren hin in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheines" durch die Behörde, sondern lediglich EINE Maßnahme iSd Paragraph 67, c Absatz 3, AVG dar. Dies gilt auch für die Abnahme des Zulassungsscheines.