Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0252

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0253

Rechtssatz

Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch seinen Forderungsverzicht einen Vorteil einräumt. Von einer solchen ausdrücklichen wechselseitigen Vereinbarung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig zutage tritt. Der Umstand, daß sich die Beteiligten beim Forderungsverzicht in einem wesentlichen Irrtum über den zukünftigen Verlauf der geschäftlichen Entwicklung befanden, ändert nichts daran, daß die Gesellschaft im konkreten Fall - ohne zu irren - gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter ohne dessen Rechtsanspruch und ohne sonstige betriebliche Notwendigkeit die Bezahlung von Forderungen übernahm, auf die der Gesellschafter bereits im Vorjahr verzichtet hatte (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130252.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130252_19910322X03

Rechtssatz für 92/15/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/15/0108

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 3

Stammrechtssatz

Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch seinen Forderungsverzicht einen Vorteil einräumt. Von einer solchen ausdrücklichen wechselseitigen Vereinbarung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig zutage tritt. Der Umstand, daß sich die Beteiligten beim Forderungsverzicht in einem wesentlichen Irrtum über den zukünftigen Verlauf der geschäftlichen Entwicklung befanden, ändert nichts daran, daß die Gesellschaft im konkreten Fall - ohne zu irren - gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter ohne dessen Rechtsanspruch und ohne sonstige betriebliche Notwendigkeit die Bezahlung von Forderungen übernahm, auf die der Gesellschafter bereits im Vorjahr verzichtet hatte (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150108.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992150108_19931124X01

Rechtssatz für 92/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/15/0114

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 3

Stammrechtssatz

Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch seinen Forderungsverzicht einen Vorteil einräumt. Von einer solchen ausdrücklichen wechselseitigen Vereinbarung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig zutage tritt. Der Umstand, daß sich die Beteiligten beim Forderungsverzicht in einem wesentlichen Irrtum über den zukünftigen Verlauf der geschäftlichen Entwicklung befanden, ändert nichts daran, daß die Gesellschaft im konkreten Fall - ohne zu irren - gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter ohne dessen Rechtsanspruch und ohne sonstige betriebliche Notwendigkeit die Bezahlung von Forderungen übernahm, auf die der Gesellschafter bereits im Vorjahr verzichtet hatte (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150114.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992150114_19931124X01

Rechtssatz für 95/15/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/15/0070

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §93;
KStG 1966 §8 Abs1;
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 3

Stammrechtssatz

Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch seinen Forderungsverzicht einen Vorteil einräumt. Von einer solchen ausdrücklichen wechselseitigen Vereinbarung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig zutage tritt. Der Umstand, daß sich die Beteiligten beim Forderungsverzicht in einem wesentlichen Irrtum über den zukünftigen Verlauf der geschäftlichen Entwicklung befanden, ändert nichts daran, daß die Gesellschaft im konkreten Fall - ohne zu irren - gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter ohne dessen Rechtsanspruch und ohne sonstige betriebliche Notwendigkeit die Bezahlung von Forderungen übernahm, auf die der Gesellschafter bereits im Vorjahr verzichtet hatte (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150070.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995150070_19951122X03