(2)Absatz 2,Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören auch die Gewährung von Freianteilen, Genußrechten, Sachleistungen, Bonis und ähnlichen Kapitalerträgen. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören auch die Gewährung von Freianteilen, Genußrechten, Sachleistungen, Bonis und ähnlichen Kapitalerträgen. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Paragraph 15, Absatz 2,).