Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

römisch sechs. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

Paragraph 93, (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ziffer 2
    Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
  1. Absatz 2,Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 3,Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048763

Alte Dokumentnummer

N3198613162R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P93/NOR12048763

Navigation im Suchergebnis