Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

20.12.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1981
Abschn. I Art. II Z 1 lit. c BGBl. Nr. 563/1980.

Text

römisch sechs. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

Paragraph 93, (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  2. Ziffer 2
    Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
  1. Absatz 2,Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 3,Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047297

Alte Dokumentnummer

N3198013161R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P93/NOR12047297

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