Da der Grundsatz "iura novit curia" auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden ist (Hinweis E 19.5.1988, 87/08/0309), sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller lohnrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages notwendig, um die Rechtmäßigkeit des angeforderten Bescheides prüfen zu können.