Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/08/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0190 E 13. Oktober 1988 RS 2

(das gilt ebenso für eine kollektivvertragsergänzende Betriebsvereinbarung)

Stammrechtssatz

Da der Grundsatz "iura novit curia" auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden ist (Hinweis E 19.5.1988, 87/08/0309), sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller lohnrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages notwendig, um die Rechtmäßigkeit des angeforderten Bescheides prüfen zu können.