Verwaltungsgerichtshof
25.04.1995
94/08/0058
GRS wie 86/08/0190 E 13. Oktober 1988 RS 2
(das gilt ebenso für eine kollektivvertragsergänzende Betriebsvereinbarung)
Da der Grundsatz "iura novit curia" auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden ist (Hinweis E 19.5.1988, 87/08/0309), sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller lohnrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages notwendig, um die Rechtmäßigkeit des angeforderten Bescheides prüfen zu können.