Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1988

Geschäftszahl

86/08/0190

Rechtssatz

Da der Grundsatz "iura novit curia" auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden ist (Hinweis E 19.5.1988, 87/08/0309), sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller lohnrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages notwendig, um die Rechtmäßigkeit des angeforderten Bescheides prüfen zu können.