Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

93/08/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0190 E 13. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Grundsatz "iura novit curia" auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden ist (Hinweis E 19.5.1988, 87/08/0309), sind Tatsachenfeststellungen über den Inhalt aller lohnrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages notwendig, um die Rechtmäßigkeit des angeforderten Bescheides prüfen zu können.