Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 1

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

römisch eins. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles gelten auch für freie Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, wobei unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmer“, unter den Begriffen „Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag“ und unter dem Begriff „Arbeitgeber“ auch „Dienstgeber der freien Dienstnehmer“ zu verstehen ist.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie freie Dienstverhältnisse in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, auf die Abschnitt 13 des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, Anwendung findet;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles unterliegen.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40272249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P1/NOR40272249

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