Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

römisch eins. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Artikel römisch eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, Anwendung findet;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles unterliegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112271

Alte Dokumentnummer

N6199658649J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P1/NOR12112271

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