Bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO kann für diese Übertretung allein schon eine vorläufige Sicherheit von S 8000,-- eingehoben werden.Bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO kann für diese Übertretung allein schon eine vorläufige Sicherheit von S 8000,-- eingehoben werden.