Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

15.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 100, Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

  1. Absatz eins,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.
  3. Absatz 3,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 kann beim Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, ein Betrag von 8 000 S festgesetzt werden.
  4. Absatz 3 a,Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins, 2, 2 a,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, d, e, f, i, k, m und n, Absatz 3, Litera a und f abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37, 37 a, VStG 1950 geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung, Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu verwenden.
  5. Absatz 4,Die Bestrafung einer Übertretung nach Paragraph 99, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.
  6. Absatz 5,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 2 finden die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.
  7. Absatz 5 a,Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2 und 5, 9 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz 3, 19, Absatz eins bis 7, 37 Absatz 2 und 3, 38 Absatz 2 a, 5 und 7, 46 Absatz eins bis 4, 47, 52 Ziffer 2, 4 a und 4 c und 53 Ziffer 10, sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen - die Bestimmungen des Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.
  8. Absatz 6,Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach Paragraph 99, abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.
  9. Absatz 7,Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

Anmerkung

Ür: Art. IV, BGBl. Nr. 274/1971

Schlagworte

Landesstraßen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12152556

Alte Dokumentnummer

N9199016735J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P100/NOR12152556

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