Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

31.03.2013

Außerkrafttretensdatum

05.10.2015

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 100, Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

  1. Absatz einsIst eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3 und 4 ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a bis c, Absatz eins a und Absatz eins b, enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.
  3. Absatz 3Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend.
  4. Absatz 3 aIst ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins,, 2, 2a, Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,, d, e, f, i, k, m und n, Absatz 3, Litera a,, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37,, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  5. Absatz 3 bAbgesehen von den in Absatz 3 a, genannten Fällen können die Organe der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Absatz 3, festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37,, 37a VStG geleistet wurde. Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 4Die Bestrafung einer Übertretung nach Paragraph 99, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.
  7. Absatz 5Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG keine Anwendung.
  8. Absatz 5 aBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen von mehr als 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, oder 2e vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 70 Euro sofort eingehoben werden.
  9. Absatz 5 bBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
    1. Ziffer eins
      bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 20 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 35 Euro und
    3. Ziffer 3
      bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 50 Euro
    sofort eingehoben wird.
  10. Absatz 5 cBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 49 a, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
    1. Ziffer eins
      bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 30 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 45 Euro und
    3. Ziffer 3
      bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 60 Euro
    durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.
  11. Absatz 5 dWerden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.
  12. Absatz 6Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, auch über die aus einer Übertretung nach Paragraph 99, abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.
  13. Absatz 7Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Absatz 3 a,, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, als Bundesstraßen aufgelassen wurden, sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die weder Bundesstraßen sind noch gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, als Bundesstraßen aufgelassen wurden. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Absatz 8,, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder, ausgenommen jene, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, als Bundesstraßen aufgelassen wurden, für die Straßenerhaltung, für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung sowie für Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.
  14. Absatz 8Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4,, 9 Absatz 7,, 23 bis 25 und 26a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.
  15. Absatz 9Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher gemäß Paragraph 95, von Landespolizeidirektionen vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Absatz 8, bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.
  16. Absatz 1020 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 274/1971

Schlagworte

Landesstraße

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40147701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P100/NOR40147701

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