(5a)Absatz 5 a,Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 5, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2a, 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z 2, 4a und 4c und 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§§ 20 Abs. 2 und 52 Z 10a) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2 und 5, 9 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz 3, 19, Absatz eins bis 7, 37 Absatz 2 und 3, 38 Absatz 2 a, 5 und 7, 46 Absatz eins bis 4, 47, 52 Ziffer 2, 4 a und 4 c und 53 Ziffer 10, sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Paragraphen 20, Absatz 2 und 52 Ziffer 10 a,) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen - die Bestimmungen des Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.