Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest
die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu verantworten hat, die gem § 5 Abs 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu verantworten hat, die gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.