Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0120 E 13. April 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest

die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu verantworten hat, die gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020143.L03