Verwaltungsgerichtshof
13.04.1988
87/03/0120
Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest
die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu verantworten hat, die gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.