Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1988

Geschäftszahl

87/03/0120

Rechtssatz

Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest

die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu verantworten hat, die gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.