Die Behörde ist verpflichtet im Bescheid betreffend die Entziehung einer Lenkerberechtigung entsprechende Erwägungen darüber aufzunehmen, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen sie eine bestimmte Entziehungsdauer für erforderlich erachtet, da ihr bei der Bemessung der Entziehungszeit kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt ist (Hinweis E 21.1.1971, 703/70).