Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1976

Geschäftszahl

1350/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0364/72 E 14. September 1972 VwSlg 8279 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet im Bescheid betreffend die Entziehung einer Lenkerberechtigung entsprechende Erwägungen darüber aufzunehmen, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen sie eine bestimmte Entziehungsdauer für erforderlich erachtet, da ihr bei der Bemessung der Entziehungszeit kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt ist (Hinweis E 21.1.1971, 703/70).