Verwaltungsgerichtshof
02.12.1976
1350/75
GRS wie 0364/72 E 14. September 1972 VwSlg 8279 A/1972 RS 1
Die Behörde ist verpflichtet im Bescheid betreffend die Entziehung einer Lenkerberechtigung entsprechende Erwägungen darüber aufzunehmen, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen sie eine bestimmte Entziehungsdauer für erforderlich erachtet, da ihr bei der Bemessung der Entziehungszeit kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt ist (Hinweis E 21.1.1971, 703/70).