Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 liegt nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat der Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung.Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 liegt nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr hat der Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung.