(2a)Absatz 2 aDie Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42Paragraph 42, Abs. 6Absatz 6 und § 43Paragraph 43, Abs. 2Absatz 2, lit. aLitera a,) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42Paragraph 42, Abs. 3aAbsatz 3 a,, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.