Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B881/12

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B881/12

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Index

63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art81b
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §203 ff, §207 ff, §207m idF BGBl I 111/2010
DVG §3
VertragsbedienstetenG 1948 §37a
  1. B-VG Art. 81b gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81b gültig von 03.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2004 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 81b gültig von 18.07.1962 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 203 heute
  2. BDG 1979 § 203 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 203 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. BDG 1979 § 203 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. BDG 1979 § 203 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 203 gültig von 01.10.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  7. BDG 1979 § 203 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 203 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags eines im öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitbewerbers auf bescheidmäßige Absprache über eine Schulleiterbestellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; Anspruch auf bekämpfbaren Bescheid auch bei Verleihung der Leiterstelle an einen Vertragslehrer

Rechtssatz

Für die Parteistellung eines Bewerbers im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle kommt es alleine darauf an, ob er in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde. Darauf, ob es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine schulfeste Stelle handelt, kommt es nicht an. Der Parteistellung von in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag für eine Schulleiterstelle aufgenommenen Bundeslehrern steht §207m Abs2 zweiter Satz BDG 1979, wonach ein Bewerber in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach §203 bis §203l und §207 bis §207k leg cit keine Parteistellung hat, nicht entgegen. §207m Abs2 BDG 1979 ist so auszulegen, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art81b B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt; (noch) nicht in einen solchen Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber haben im Zuge des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß §207m Abs2 BDG 1979 keine Parteistellung.

Im vorliegenden Fall wurde im Unterschied zu den der bisherigen Rechtsprechung zur Parteistellung von Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zugrunde liegenden Fällen nicht ein Beamter auf die Stelle des Schulleiters ernannt, sondern eine Vertragsbedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Direktorin bestellt.

Eine dienstrechtliche Ernennung iSd §2 BDG 1979, dh eine bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle, kommt nur für im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen in Betracht; die dienstrechtliche Betrauung eines Vertragslehrers mit einer Schulleiterstelle hat durch privatrechtliche Instrumente zu erfolgen. Am - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und abzuschließenden - Auswahl- und Besetzungsverfahren hingegen nimmt die Lehrperson ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag als (Verwaltungsverfahrens-)Partei teil vergleiche VfGH 27.09.12, B705/12). Dieses Besetzungsverfahren ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit einem die Auswahlentscheidung hinreichend begründendem Bescheid abzuschließen, der allen die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Parteien zuzustellen und durch diese gegebenenfalls anfechtbar ist. Für den Fall, dass ein (nur) das Auswahl- und Besetzungsverfahren abschließender Bescheid von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, wäre ein darauf aufbauend abgeschlossenes öffentlich-rechtliches Ernennungsverfahren wiederaufzunehmen bzw. eine Betrauung eines Vertragsbediensteten mit privatrechtlichen Mitteln abzuwickeln.

Die Parteistellung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden, in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers kann nicht von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur des Dienstverhältnisses desjenigen Mitbewerbers abhängen, der die Leitungsfunktion erhält; dies würde zu unsachlichen Ergebnissen führen. Es wäre eine dem Gesetz nicht unterstellbare, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Mitbewerber im Fall der Verleihung der Leiterstelle an einen ebenso im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bewerber einen Anspruch auf einen bekämpfbaren Bescheid hätte, in dem "die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse [...] abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen" (VfSlg 12102 aus 1989,) wären; hingegen der selbe öffentlich-rechtlich bedienstete Mitbewerber im Fall der Verleihung der Leiterstelle an einen Vertragslehrer keinerlei Anspruch auf einen hoheitlichen, in der Sache selbst ergehenden Abspruch über seine Bewerbung hätte.

Im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle kommt den Bewerbern Parteistellung iSd §3 DVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

  • B 881/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.11.2012 B 881/12

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Vertragsbedienstete, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Besetzungsvorschlag, Ernennung, Hoheitsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B881.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Dokumentnummer

JFR_09878878_12B00881_01