Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 203
Inkrafttretensdatum
01.09.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen
Ausschreibungspflicht
§ 203. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 203, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
die Planstelle mit
einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
die Ernennungserfordernisse erfüllt und
die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
die Ernennungserfordernisse erfüllt und
die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207l voranzugehen hat.der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207 l voranzugehen hat.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40088956