Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Besetzung freier Planstellen

Paragraph 203, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und nach einem dem Absatz 2, oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren auf dieser Planstelle verwendet wird.

  1. Absatz 2,Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.
  2. Absatz 3,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind
    1. Ziffer eins
      sofern der Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  4. Absatz 5,Die Ausschreibung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche zu enthalten.
  5. Absatz 6,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.

Schlagworte

Ausschreibung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103310

Alte Dokumentnummer

N61988102793

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P203/NOR12103310

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