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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

Ausschreibungspflicht

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Planstelle mit
      1. Litera a
        einem Bundeslehrer oder
      2. Litera b
        einem sonstigen Bundesbeamten
      besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    3. Ziffer 3
      die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. Ziffer 4
      der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207 k voranzugehen hat.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P203/NOR40197719

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