Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 203
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen
Ausschreibungspflicht
§ 203.Paragraph 203,
(1)Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
die Planstelle mit
einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
die Ernennungserfordernisse erfüllt und
die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
die Ernennungserfordernisse erfüllt und
die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207k voranzugehen hat.der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207 k voranzugehen hat.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Im RIS seit
22.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197719