[14] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt.
[15] 1. Nicht mehr strittig ist, dass die Beklagten den Klägern aus Gewährleistung für die Verbesserung durch Austausch der Paneele einzustehen hat. Strittig ist nur noch, ob die Beklagte auch die Kosten der Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage zu tragen hat.
[16] 2. Nach den Feststellungen führen die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen die Lagerhalle errichtet wurde. Es handelt sich bei den Klägern daher nicht um Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Damit ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz nicht anwendbar (§ 1 VGG). 2. Nach den Feststellungen führen die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen die Lagerhalle errichtet wurde. Es handelt sich bei den Klägern daher nicht um Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, KSchG. Damit ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz nicht anwendbar (Paragraph eins, VGG).
[17] 3. Da der Mangel an den zugekauften Paneelen für die Beklagte nicht erkennbar war, ist ihr selbst kein Verschulden an der mangelhaften Leistung anzulasten. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Zurechnung eines Verschuldens der Nebenintervenientin verneint:
[18] Der Händler – und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer – haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren oder die ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (RS0022662: vgl auch RS0022902). Der Händler – und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer – haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren oder die ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (RS0022662: vergleiche auch RS0022902).
[19] Der Händler ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen, weil er sich auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen darf, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit haben müsste. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer. Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählt (7 Ob 166/06x mwN).
[20] Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich dabei primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller (RS0118512 [T4]; 6 Ob 185/18a). Bei Werkverträgen wird die Haftung eines Werkunternehmers nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines fachlich selbständigen Unternehmens, das Bestandteile („Rohstoffe“) für das Werk bereitstellt, nur dann bejaht, wenn der Werkunternehmer – eben ausgehend von der Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und dem Werkbesteller – unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden wird (vgl RS0118512; 4 Ob 12/22a). Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet oder nicht, richtet sich dabei primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller (RS0118512 [T4]; 6 Ob 185/18a). Bei Werkverträgen wird die Haftung eines Werkunternehmers nach Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden eines fachlich selbständigen Unternehmens, das Bestandteile („Rohstoffe“) für das Werk bereitstellt, nur dann bejaht, wenn der Werkunternehmer – eben ausgehend von der Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und dem Werkbesteller – unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden wird vergleiche RS0118512; 4 Ob 12/22a).
[21] Auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 265/03g verweist der Oberste Gerichtshof darauf, dass der Erzeuger an sich nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. Die ausnahmsweise Zurechnung des Dritten nach § 1313a ABGB wurde auch hier damit begründet, dass der Mitarbeiter des Dritten „unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden“ war. Auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 265/03g verweist der Oberste Gerichtshof darauf, dass der Erzeuger an sich nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. Die ausnahmsweise Zurechnung des Dritten nach Paragraph 1313 a, ABGB wurde auch hier damit begründet, dass der Mitarbeiter des Dritten „unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden“ war.
[22] Für derartige Zurechnungskriterien finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Nebenintervenientin als Herstellerin der mangelhaften Paneele ist der Beklagten daher nicht als Erfüllungsgehilfin zurechenbar. Eine Verschuldenshaftung der Beklagten kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
[23] 4. Zu prüfen bleibt, ob sie dessen ungeachtet aus Gewährleistung für die Kosten der Demontage und Montage der Photovoltaikanlage aufzukommen hat, die die Kläger selbst am Dach der Lagerhalle angebracht haben. Dabei kommt es darauf an, ob diese Teil des Verbesserungsanspruchs der Kläger oder Mangelfolgeschäden sind.
[24] 5. Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen (vgl RS0018483; RS0018475), weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat (RS0018475 [T1]). 5. Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen vergleiche RS0018483; RS0018475), weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat (RS0018475 [T1]).
[25] 6. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen (vgl RS0114204 [T5]; RS0022885). Der Anspruch auf Ersatz richtet sich nach Schadenersatzrecht (1 Ob 172/12v mwN). 6. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen vergleiche RS0114204 [T5]; RS0022885). Der Anspruch auf Ersatz richtet sich nach Schadenersatzrecht (1 Ob 172/12v mwN).
[26] 7. In der zu den verbundenen Rechtssachen C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) ergangenen Entscheidung vom 16. 6. 2011 kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Art 3 Abs 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL sei dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet sei, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgutes notwendig seien. Diese Verpflichtung des Verkäufers bestehe unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen (Rn 62). 7. In der zu den verbundenen Rechtssachen C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) ergangenen Entscheidung vom 16. 6. 2011 kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL sei dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet sei, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgutes notwendig seien. Diese Verpflichtung des Verkäufers bestehe unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen (Rn 62).
[27] 8. In Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis und dem zu dieser Frage ergangenen Schrifttum kam der Oberste Gerichthof in der Entscheidung 9 Ob 64/13x zu dem Ergebnis, dass die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) beschränkt sei und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstrecke. Es könne nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen habe, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken (vgl auch RS0129424; 7 Ob 94/14w). 8. In Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis und dem zu dieser Frage ergangenen Schrifttum kam der Oberste Gerichthof in der Entscheidung 9 Ob 64/13x zu dem Ergebnis, dass die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) beschränkt sei und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstrecke. Es könne nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen habe, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken vergleiche auch RS0129424; 7 Ob 94/14w).
[28] Zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof in der Folge in der Entscheidung 3 Ob 213/15t ausgeführt, da vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden könne als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet habe, scheitere schon daran die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor- (und auch Nach-)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig seien, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall sei es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht werde. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten seien Mangelfolgeschäden, die – Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt – von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden könnten.
[29] Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung in der Entscheidung 3 Ob 200/25w unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre wiederholt: Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein- und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu. Dabei wurde zusätzlich darauf verwiesen, das dieses Ergebnis durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden Warenkauf-RL 2019/771/EU (vgl Art 24) gestützt werde, weil der Gesetzgeber deren Art 14 Abs 3 bewusst nur in § 13 Abs 3 VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt habe. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage sei die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (3 Ob 200/25w mwN). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung in der Entscheidung 3 Ob 200/25w unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre wiederholt: Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein- und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu. Dabei wurde zusätzlich darauf verwiesen, das dieses Ergebnis durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden Warenkauf-RL 2019/771/EU vergleiche Artikel 24,) gestützt werde, weil der Gesetzgeber deren Artikel 14, Absatz 3, bewusst nur in Paragraph 13, Absatz 3, VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt habe. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage sei die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (3 Ob 200/25w mwN).
[30] 9. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die mit dem Ab- und Wiederaufbau der Photovoltaikanlage verbundenen Kosten im Rahmen der Gewährleistung von der Beklagten nicht zu ersetzen sind. Diese Kosten dienen vergleichbar mit Ein- und Ausbaukosten der Vorbereitung der Verbesserung, sind aber nicht den Kosten der Verbesserung selbst zurechenbar. Diese Kosten – und nicht wie die Revisionsbeantwortung vermeint, nur ein allfälliger Schaden an der Photovoltaikanlage – stellen vielmehr Mangelfolgeschäden dar. Ein Schadenersatzanspruch der Kläger besteht aber mangels Verschuldens der Beklagten an der mangelhaften Leistung nicht.
[31] 10. Der Revision der Nebenintervenientin war daher Folge zu geben und das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.
[32] 11. Infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz neu zu erkennen. Damit wird auch die einen Teil der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bildende Erledigung des Kostenrekurses der Beklagten und der daraus resultierende Zuspruch von Rekursbeantwortungskosten hinfällig (vgl 2 Ob 223/15f; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.93). 11. Infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz neu zu erkennen. Damit wird auch die einen Teil der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bildende Erledigung des Kostenrekurses der Beklagten und der daraus resultierende Zuspruch von Rekursbeantwortungskosten hinfällig vergleiche 2 Ob 223/15f; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.93).
[33] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 ff ZPO. In erster Instanz haben die Kläger mit 90 % ihres Anspruchs obsiegt. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 80 % ihrer Kosten und 90 % ihrer Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit 92 % obsiegt. Ihnen sind daher 84 % der Kosten zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist die Beklagte, auch wenn die Berufung von der Nebenintervenientin erhoben wurde (vgl 4 Ob 181/07g). Die Nebenintervenientin hat Anspruch auf Ersatz von 8 % der Pauschalgebühr. Im Revisionsverfahren hat die Nebenintervenientin zur Gänze obsiegt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, ff ZPO. In erster Instanz haben die Kläger mit 90 % ihres Anspruchs obsiegt. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 80 % ihrer Kosten und 90 % ihrer Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit 92 % obsiegt. Ihnen sind daher 84 % der Kosten zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist die Beklagte, auch wenn die Berufung von der Nebenintervenientin erhoben wurde vergleiche 4 Ob 181/07g). Die Nebenintervenientin hat Anspruch auf Ersatz von 8 % der Pauschalgebühr. Im Revisionsverfahren hat die Nebenintervenientin zur Gänze obsiegt.