Rechtssatz für 8Ob13/68; 6Ob106/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022885

Geschäftszahl

8Ob13/68; 6Ob106/68; 4Ob516/69; 5Ob7/71; 6Ob68/71; 6Ob49/71; 1Ob129/72; 4Ob526/74; 7Ob142/74; 7Ob83/75; 1Ob26/75; 7Ob644/78; 5Ob601/80; 3Ob548/80; 1Ob555/81; 5Ob561/82; 7Ob684/82; 7Ob595/84; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 6Ob546/84; 8Ob578/85; 1Ob558/86 (1Ob559/86); 3Ob647/86; 1Ob536/90; 7Ob103/14v; 6Ob81/20k; 6Ob105/20i; 7Ob52/25k; 3Ob183/25w; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §933a Abs2
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 933a heute
  2. ABGB § 933a gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 932, ABGB ist nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/68
    Entscheidungstext OGH 06.02.1968 8 Ob 13/68
  • 6 Ob 106/68
    Entscheidungstext OGH 10.04.1968 6 Ob 106/68
  • 4 Ob 516/69
    Entscheidungstext OGH 25.03.1969 4 Ob 516/69
  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    EvBl 1971/263 S 491 = SZ 44/20
  • 6 Ob 68/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 68/71
    Veröff: JBl 1972,149
  • 6 Ob 49/71
    Entscheidungstext OGH 04.06.1971 6 Ob 49/71
    Veröff: HS 8343
  • 1 Ob 129/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 129/72
  • 4 Ob 526/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 526/74
  • 7 Ob 142/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74
    Veröff: EvBl 1975/103 S 211
  • 7 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 83/75
  • 1 Ob 26/75
    Entscheidungstext OGH 30.04.1975 1 Ob 26/75
  • 7 Ob 644/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 644/78
    Beisatz: zB Notwendiger Verbesserungsaufwand. (T1)
  • 5 Ob 601/80
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 5 Ob 601/80
  • 3 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 548/80
    Auch
  • 1 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 555/81
    Veröff: JBl 1982,318 = SZ 54/81
  • 5 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 561/82
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 684/82
    Beis wie T1
  • 7 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
    Beis wie T1; Beisatz: Ist eine Verbesserung des beschädigten Werkes nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann dessen Neuherstellung verlangt werden. (T2)
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Beisatz: Unter Mangelfolgeschaden ist auch der Verbesserungsaufwand oder Neuherstellungsaufwand und bei Unterbleiben der Verbesserung die Wertminderung zu verstehen. (T3) Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108
  • 6 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 546/84
    Vgl auch; Beisatz: Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde. (T4)
  • 8 Ob 578/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 578/85
    Beis wie T1
  • 1 Ob 558/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 558/86
    Beis wie T4, Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1987,38
  • 3 Ob 647/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 647/86
  • 1 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 07.03.1990 1 Ob 536/90
    Teilweise abweichend; verstärkter Senat;
    Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer) = ecolex 1990,279
  • 7 Ob 103/14v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 103/14v
    Beis wie T4
  • 6 Ob 81/20k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 81/20k
    Vgl; Beisatz: Der Ersatz von sogenannten Mangelfolgeschäden, also weiteren Schäden, die durch die mangelhafte Leistung des Übergebers entstanden sind, ist von dem in § 933a Abs 2 erster Satz ABGB festgelegten Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht umfasst. (T5)
    Anm: Nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden. (T6)
  • 6 Ob 105/20i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 105/20i
    Vgl; Beisatz: § 933a ABGB umfasst auch den Ersatz weiterer Nicht- oder Schlechterfüllungsschäden. Dazu gehört auch der Entfall eines Weiterveräußerungsgewinns. (T7)
  • 7 Ob 52/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 52/25k
  • 3 Ob 183/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 183/25w
    Beisatz wie T4
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19680206_OGH0002_0080OB00013_6800000_002

Rechtssatz für 7Ob543/76; 1Ob636/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018483

Geschäftszahl

7Ob543/76; 1Ob636/80; 3Ob592/79; 1Ob829/81; 5Ob696/81; 5Ob17/81; 1Ob823/82; 5Ob637/82; 1Ob727/83; 1Ob540/86; 1Ob618/86; 1Ob656/86; 7Ob538/91; 1Ob679/90; 1Ob2005/96a; 10Ob136/98t; 3Ob213/15t; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §922
ABGB §932 I
ABGB §932 V
ABGB §1167
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verbesserungsanspruch ist ein Rest des ursprünglichen Anspruches auf Erfüllung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 543/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 543/76
    Veröff: JBl 1976,537
  • 1 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80
    Veröff: EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105 = SZ 53/107
  • 3 Ob 592/79
    Entscheidungstext OGH 12.08.1980 3 Ob 592/79
  • 1 Ob 829/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 829/81
    Veröff: SZ 55/29
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    Auch; Veröff: JBl 1984,147
  • 5 Ob 17/81
    Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 17/81
  • 1 Ob 823/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 823/82
  • 5 Ob 637/82
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 637/82
    Veröff: HS XIV/XV/4
  • 1 Ob 727/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 727/83
    727/83
    Veröff: HS XIV/XV/20
  • 1 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 540/86
  • 1 Ob 618/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 618/86
  • 1 Ob 656/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 656/86
    Auch; Veröff: WBl 1987,37 = EvBl 1987/49 S 210
  • 7 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
    Beisatz: Gerade die weitere Erfüllung lehnt der Masseverwalter durch seinen Rücktritt ab. (T1) Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
  • 1 Ob 679/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90
    Auch; Veröff: ecolex 1992,36
  • 1 Ob 2005/96a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
  • 10 Ob 136/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 136/98t
  • 3 Ob 213/15t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t
    Auch
  • 3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
    Beisatz: Daher kann vom Gewährleistungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat. (T2)
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19760401_OGH0002_0070OB00543_7600000_001

Rechtssatz für 2Ob514/79; 6Ob521/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022662

Geschäftszahl

2Ob514/79; 6Ob521/81; 7Ob604/84; 5Ob571/85; 3Ob604/86; 7Ob516/88; 7Ob578/89; 1Ob564/94; 1Ob292/00y; 6Ob194/01z; 1Ob33/02p; 1Ob265/03g; 10Ob74/04m; 10Ob13/05t; 7Ob166/06x; 6Ob256/06z; 5Ob92/07a; 6Ob94/09f; 5Ob64/09m; 2Ob10/10z; 7Ob238/12v; 2Ob234/12v; 7Ob94/14w; 7Ob103/14v; 9Ob28/15f; 2Ob223/14d; 10Ob29/16m; 6Ob185/18a; 8Ob114/19a; 4Ob23/21t; 5Ob184/23d; 3Ob57/25s; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wer nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, haftet nicht für jedes Verschulden des Produzenten, der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 514/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 2 Ob 514/79
    Veröff: SZ 52/74 = EvBl 1980/2 S 12 = JBl 1979,653
  • 6 Ob 521/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81
    Vgl; Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
  • 7 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 604/84
    Auch; Beisatz: Frage offengelassen, ob der Produzent eines Bestandteils Erfüllungsgehilfe eines Werkunternehmers ist (hier: Herstellung einer Schleppliftanlage). (T1)
  • 5 Ob 571/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 5 Ob 571/85
    Veröff: JBl 1987,185
  • 3 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 604/86
    Veröff: JBl 1987,385
  • 7 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 516/88
    Auch; Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. (T2)
  • 7 Ob 578/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 578/89
    Beis wie T2
  • 1 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 564/94
    Beis wie T2; Veröff. SZ 67/101
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
    nur: Der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers. (T3)
  • 6 Ob 194/01z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 194/01z
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 33/02p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 33/02p
  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
    Vgl aber; nur T3; Beisatz: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. (Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin.) (T4); Veröff: SZ 2004/19
  • 10 Ob 74/04m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 74/04m
  • 10 Ob 13/05t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 13/05t
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). (T5)
  • 7 Ob 166/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 166/06x
    Beis wie T5
  • 6 Ob 256/06z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 6 Ob 256/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verlagsvertrag - Verlaggeber kein Erfüllungsgehilfe des Verlags. (T6); Veröff: SZ 2007/3
  • 5 Ob 92/07a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 92/07a
    Beis wie T5; Beisatz: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. (T7)
  • 6 Ob 94/09f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 94/09f
    nur T3
  • 5 Ob 64/09m
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 64/09m
    Auch
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Vgl Beis wie T4 nur: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin. (T8)
    Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T9)
  • 7 Ob 238/12v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 238/12v
    Auch
  • 2 Ob 234/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Werkunternehmer ist dem Händler insofern grundsätzlich gleichgestellt. (T10)
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
  • 7 Ob 103/14v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 103/14v
    Vgl auch
  • 9 Ob 28/15f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Die Produzentin wurde aufgrund der besonderen konkreten Fallgestaltung als Erfüllungsgehilfin der Händlerin angesehen. (T11)
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
  • 10 Ob 29/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 10 Ob 29/16m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ‑ vom Züchter verschiedener ‑ Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T12) Veröff: SZ 2017/74
  • 6 Ob 185/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 185/18a
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 114/19a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2020 8 Ob 114/19a
    Beisatz: Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte. (T13)
    Beisatz: Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers, wird dieser (nur) in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. (T14)
  • 4 Ob 23/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 23/21t
    Vgl; Beis wie T10
  • 5 Ob 184/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 184/23d
    Beisatz wie T5
  • 3 Ob 57/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 3 Ob 57/25s
  • 3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
    vgl
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0020OB00514_7900000_001

Rechtssatz für 2Ob514/79; 5Ob571/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022902

Geschäftszahl

2Ob514/79; 5Ob571/85; 7Ob625/87; 6Ob317/02i; 10Ob13/05t; 7Ob166/06x; 7Ob238/12v; 7Ob94/14w; 9Ob28/15f; 8Ob114/19a; 5Ob184/23d; 3Ob57/25s; 7Ob135/25s; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7d
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Händler (hier Drogist) haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 514/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 2 Ob 514/79
    Veröff: SZ 52/74 = EvBl 1980/2 S 12 = JBl 1979,653
  • 5 Ob 571/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 5 Ob 571/85
    Veröff: JBl 1987,185
  • 7 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 625/87
    Auch
  • 6 Ob 317/02i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 317/02i
    Auch
  • 10 Ob 13/05t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 13/05t
    Auch
  • 7 Ob 166/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 166/06x
    Auch
  • 7 Ob 238/12v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 238/12v
    Auch
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
    Vgl
  • 9 Ob 28/15f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f
  • 8 Ob 114/19a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2020 8 Ob 114/19a
    Beisatz: Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte. (T1)
    Beisatz: Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers, wird dieser (nur) in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. (T2)
  • 5 Ob 184/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 184/23d
    vgl
  • 3 Ob 57/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 3 Ob 57/25s
  • 7 Ob 135/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 135/25s
  • 3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
    vgl
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0020OB00514_7900000_004

Rechtssatz für 1Ob707/85; 2Ob355/98i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018475

Geschäftszahl

1Ob707/85; 2Ob355/98i; 10Ob71/14k; 3Ob213/15t; 3Ob158/25v; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §922
ABGB §932 I
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Gewährleistungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 707/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 707/85
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Beisatz: Demnach kann von einem Gewährleistungspflichtigen nicht mehr gefordert werden, als das, wozu er sich in Rahmen des Werkvertrages verpflichtet hat. (T1)
  • 10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 213/15t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor‑ (und auch Nach‑)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird (vgl 2 Ob 355/98i. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die ‑ Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt ‑ von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können. (T2)
  • 3 Ob 158/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
    vgl; Beisatz wie T1
  • 3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
    Beisatz wie T1
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00707_8500000_001

Rechtssatz für 7Ob60/00z; 7Ob262/02h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114204

Geschäftszahl

7Ob60/00z; 7Ob262/02h; 7Ob117/04p; 7Ob147/07d; 7Ob114/08b; 7Ob140/12g; 7Ob214/12i; 7Ob46/13k; 7Ob162/23h; 7Ob18/24h; 7Ob53/25g; 17Ob9/25k; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

AHVB 1986 allg
AHVB 1986 Art1 Pkt1.1
AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1
AHVB 1986 Art7 Pkt1.1
AHVB 1995 Art1 Pkt2.11
VersVG §149
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19

Rechtssatz

Nach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 60/00z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 60/00z
  • 7 Ob 262/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 262/02h
    Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" fallen auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zum Beispiel solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II 12 84 ff]). (T1)
  • 7 Ob 117/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 117/04p
    Vgl auch
  • 7 Ob 147/07d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 147/07d
    Auch
  • 7 Ob 114/08b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 114/08b
    Vgl aber; Beisatz: Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. (T2); Beisatz: Hier: AHVB 1995. (T3)
  • 7 Ob 140/12g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 140/12g
    Vgl auch
  • 7 Ob 214/12i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
    Auch
  • 7 Ob 46/13k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 46/13k
    nur: Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief. (T4)
    Beisatz: Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art 3.3.2 AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt. (T5)
    Beisatz: Hier: AHVB 2004. (T6)
  • 7 Ob 162/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 162/23h
    nur T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Nachbesserungsbegleitschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung (versicherungsvertragliche Abweichung von Art 7.1.3 AHVB 2005). (T7)
  • 7 Ob 18/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 18/24h
    nur T4; Beisatz wie T5
  • 7 Ob 53/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 53/25g
    Beisatz: Ansprüche aus culpa in contrahendo werden nicht aus einem Vertrag abgeleitet. (T8)
  • 17 Ob 9/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 9/25k
    vgl
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
    vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114204

Im RIS seit

27.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20000927_OGH0002_0070OB00060_00Z0000_001

Rechtssatz für 1Ob265/03g; 2Ob226/05g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118512

Geschäftszahl

1Ob265/03g; 2Ob226/05g; 4Ob251/06z; 6Ob170/08f; 2Ob10/10z; 2Ob234/12v; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 9Ob28/15f; 4Ob122/16v; 6Ob185/18a; 4Ob23/21t; 4Ob12/22a; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
    Veröff: SZ 2004/19
  • 2 Ob 226/05g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht war es, den Hubschrauber des Vertragspartners in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen beziehungsweise ihn in einem solchen zu erhalten und dem Vertragspartner damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch einer Flugfreigabe, wofür sich der Werkunternehmer eines Dritten als dessen Erfüllungsgehilfe bediente und für dessen Verschulden er einzustehen hat. (T1)
  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Ähnlich; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2)
    Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3)
    Veröff: SZ 2007/1
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. (T4)
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T5)
  • 2 Ob 234/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v
    nur: Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. (T6)
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 Ob 69/13g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 69/13g
    Beis wie T4
  • 9 Ob 28/15f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden. (T7)
  • 4 Ob 122/16v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 122/16v
    Auch
  • 6 Ob 185/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 185/18a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist entsprechend den verschiedenen Vertragstypen und der jeweiligen konkreten Vereinbarung zu prüfen, ob bloß der „Einkauf“ eines „Produktes“ am Markt oder die Gestaltung einer Leistung mit vom Schuldner betrauten „Gehilfen“ übernommen wird. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T8)
  • 4 Ob 23/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 23/21t
    Vgl; Beisatz: Beisatz: Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe. (T9)
  • 4 Ob 12/22a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 12/22a
    Vgl; Beis wie nur wie T4; Beisatz: Hier: Bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer nach § 1313a ABGB kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Gläubiger und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an. (T10)
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118512

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0010OB00265_03G0000_001

Rechtssatz für 9Ob64/13x; 7Ob94/14w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129424

Geschäftszahl

9Ob64/13x; 7Ob94/14w; 3Ob213/15t; 1Ob209/16s; 5Ob118/21w; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ABGB §932 Abs2
BWG §33 Abs8
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BWG § 33 heute
  2. BWG § 33 gültig ab 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  3. BWG § 33 gültig von 21.03.2016 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  4. BWG § 33 gültig von 11.06.2010 bis 20.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  5. BWG § 33 gültig von 21.04.2000 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  6. BWG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  7. BWG § 33 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  8. BWG § 33 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

Rechtssatz

Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 64/13x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 64/13x
    Veröff: SZ 2014/30
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
  • 3 Ob 213/15t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t
    Auch
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Auch; Veröff: SZ 2017/13
  • 5 Ob 118/21w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 118/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des § 33 Abs 8 BWG idF BGBl 532/1993. (T1)
  • 3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
  • 9 Ob 9/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 9/26b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129424

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20140325_OGH0002_0090OB00064_13X0000_001

Entscheidungstext 9Ob9/26b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

9Ob9/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei 1. W*, und 2. C*, beide vertreten durch Donnerbauer Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 130.002,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse 10.098 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 3 R 142/25m-83, mit dem der Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juli 2025, GZ 24 Cg 114/23x-72, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Nebenintervenientin wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien weitere 13.335,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 20.321,92 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 150 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.865,07 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 495,79 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 3.166,32 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt und 2.065,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]         Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2019 aus 2020, wurde in ihrem Auftrag von der Beklagten eine Lagerhalle errichtet, wofür die Kläger 125.000 EUR netto zahlten. Die Beklagte verwendete bei den Arbeiten von der Nebenintervenientin industriell hergestellte Isolierpaneele im Wand- und Dachbereich.

[2]                 Im Dezember 2021 bemerkten die Kläger bei einigen Paneelen Aufwölbungen bzw Blasen, was sie umgehend der Beklagten meldeten. Die von der Beklagten darüber informierte Nebenintervenientin bot im Juni 2022 eine Sanierung der Paneele durch ein Aufbohren der Blasen und das anschließende Einbringen von Epoxidharz an.

[3]                 Die Ursache für die Blasenbildung liegt in der Herstellung der Paneele. Das zur Erzeugung des als Dämmmaterial verwendeten PIR-Hartschaums verwendete Cyclopentangas wurde nicht vollständig abgesaugt, sondern verblieb in den Zellen des PIR-Schaums. Das war unmittelbar nach der Produktion und im Zuge der Montage nicht erkennbar. Wenn die Paneele, die im Winter montiert wurden, im Sommer von der Sonne bestrahlt werden, ändert sich der Aggregatzustand des Cyclopentans von flüssig zu gasförmig. Dadurch vergrößert sich das Volumen exponentiell. Es entsteht ein Überdruck in den Paneelen, weil die Stahlbleche luftdicht sind, was zu beulenartigen Blasenbildungen führt. Diese Mängel hätte zwar das Herstellerwerk im Rahmen seiner Produktionskontrolle erkennen können, nicht aber die Beklagte.

[4]              Die von der Nebenintervenientin vorgeschlagene Sanierungsmethode ist im konkreten Fall wegen der hohen Anzahl an cyclopentangasgefüllten Blasen ungeeignet. Zur Behebung der Mängel ist ein vollständiger Austausch aller Dach- und Wandpaneele erforderlich. Die Gesamtkosten betragen 126.765 EUR netto, darin enthalten sind Kosten von 5.600 EUR netto für die Demontage und Wiedermontage einer auf dem Dach der Lagerhalle von den Klägern selbst angebrachten Photovoltaikanlage, und 4.498 EUR netto für im Zusammenhang damit stehende Elektrikerleistungen.

[5]              Ein Austausch aller Paneele wurde von der Beklagten und der Nebenintervenientin abgelehnt.

[6]                 Die Kläger begehren 130.002,38 EUR sA. Die Beklagte habe die Gewährleistungsansprüche der Kläger grundsätzlich anerkannt. Der Austausch aller betroffenen Paneele sei jedoch abgelehnt worden. Sie seien daher gezwungen, die Kosten für die Verbesserung des Mangels durch einen vollständigen Austausch der Paneele gerichtlich geltend zu machen. Der Tausch koste 119.902 EUR, die erforderliche Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage 5.600 EUR und die Arbeiten an den Elektroleitungen 4.498 EUR. Der Anspruch werde auf Schadenersatz und Gewährleistung gestützt. Die Beklagte sei bei der Auswahl der Paneele zumindest leicht fahrlässig gewesen. Sie müsse daher die Kosten der Verbesserung ersetzen.

[7]                 Die Beklagte bestreitet. Es sei eine vollwertige und nachhaltige Sanierung angeboten, aber von den Klägern abgelehnt worden. Die Beklagte treffe jedenfalls kein Verschulden, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Mängel und die Probleme bei den Paneelen im Vorhinein zu erkennen.

[8]                 Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bringt vor, dass das angebotene Sanierungskonzept angemessen sei, der von den Klägern gewünschte Austausch wäre überschießend. Eine Neuverlegung der Paneele würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen.

[9]              Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, 126.765 EUR sA zu zahlen. Das Mehrbegehren von 3.237,38 EUR sA wies es ab. Da die Beklagte sich weigere, die notwendige Sanierung selbst vorzunehmen, habe sie für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen. Die Kläger hätten einen Anspruch auf das Deckungskapital. Dieses umfasse die angemessenen Sanierungskosten, wobei auch die Photovoltaikanlage demontiert und dann wieder montiert werden müsse, sowie die Kosten der notwendigen Elektrozusatzarbeiten.

[10]               Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Verbesserung könnten die Kläger das Deckungskapital als Ersatz der Verbesserungskosten vorschussweise begehren. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin hätten bestritten, dass die Kläger die Verbesserungsarbeiten – den Austausch der Paneele – würden durchführen lassen. Die Kosten für die Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage stünden im Zusammenhang mit der Durchführung der notwendigen Verbesserungsarbeiten im Rahmen einer Ersatzvornahme. Die Beklagte habe daher auch diese zu bevorschussen.

[11]       Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.

[12]               Gegen den Zuspruch von 10.098 EUR sA wendet sich die Revision der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die Klage in diesem Umfang abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[13]          Die Kläger beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14]       Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt.

[15]               1. Nicht mehr strittig ist, dass die Beklagten den Klägern aus Gewährleistung für die Verbesserung durch Austausch der Paneele einzustehen hat. Strittig ist nur noch, ob die Beklagte auch die Kosten der Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage zu tragen hat.

[16]       2. Nach den Feststellungen führen die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen die Lagerhalle errichtet wurde. Es handelt sich bei den Klägern daher nicht um Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, KSchG. Damit ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz nicht anwendbar (Paragraph eins, VGG).

[17]               3. Da der Mangel an den zugekauften Paneelen für die Beklagte nicht erkennbar war, ist ihr selbst kein Verschulden an der mangelhaften Leistung anzulasten. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Zurechnung eines Verschuldens der Nebenintervenientin verneint:

[18]       Der Händler – und dem grundsätzlich gleichgestellt der Werkunternehmer – haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren oder die ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, weil der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (RS0022662: vergleiche auch RS0022902).

[19]          Der Händler ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen, weil er sich auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen darf, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit haben müsste. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer. Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählt (7 Ob 166/06x mwN).

[20]       Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet oder nicht, richtet sich dabei primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller (RS0118512 [T4]; 6 Ob 185/18a). Bei Werkverträgen wird die Haftung eines Werkunternehmers nach Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden eines fachlich selbständigen Unternehmens, das Bestandteile („Rohstoffe“) für das Werk bereitstellt, nur dann bejaht, wenn der Werkunternehmer – eben ausgehend von der Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und dem Werkbesteller – unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden wird vergleiche RS0118512; 4 Ob 12/22a).

[21]       Auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 1 Ob 265/03g verweist der Oberste Gerichtshof darauf, dass der Erzeuger an sich nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. Die ausnahmsweise Zurechnung des Dritten nach Paragraph 1313 a, ABGB wurde auch hier damit begründet, dass der Mitarbeiter des Dritten „unmittelbar in die werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden“ war.

[22]               Für derartige Zurechnungskriterien finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Nebenintervenientin als Herstellerin der mangelhaften Paneele ist der Beklagten daher nicht als Erfüllungsgehilfin zurechenbar. Eine Verschuldenshaftung der Beklagten kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

[23]               4. Zu prüfen bleibt, ob sie dessen ungeachtet aus Gewährleistung für die Kosten der Demontage und Montage der Photovoltaikanlage aufzukommen hat, die die Kläger selbst am Dach der Lagerhalle angebracht haben. Dabei kommt es darauf an, ob diese Teil des Verbesserungsanspruchs der Kläger oder Mangelfolgeschäden sind.

[24]       5. Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen vergleiche RS0018483; RS0018475), weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat (RS0018475 [T1]).

[25]       6. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (RS0114204 [T4]). Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen vergleiche RS0114204 [T5]; RS0022885). Der Anspruch auf Ersatz richtet sich nach Schadenersatzrecht (1 Ob 172/12v mwN).

[26]       7. In der zu den verbundenen Rechtssachen C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) ergangenen Entscheidung vom 16. 6. 2011 kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL sei dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet sei, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgutes notwendig seien. Diese Verpflichtung des Verkäufers bestehe unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet habe, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen (Rn 62).

[27]       8. In Auseinandersetzung mit diesem Erkenntnis und dem zu dieser Frage ergangenen Schrifttum kam der Oberste Gerichthof in der Entscheidung 9 Ob 64/13x zu dem Ergebnis, dass die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) beschränkt sei und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstrecke. Es könne nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen habe, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken vergleiche auch RS0129424; 7 Ob 94/14w).

[28]      Zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof in der Folge in der Entscheidung 3 Ob 213/15t ausgeführt, da vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden könne als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet habe, scheitere schon daran die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor- (und auch Nach-)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig seien, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall sei es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht werde. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten seien Mangelfolgeschäden, die – Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt – von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden könnten.

[29]       Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung in der Entscheidung 3 Ob 200/25w unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre wiederholt: Außerhalb von Verbrauchergeschäften können Aus- und Einbaukosten als Mangelfolgeschäden nur im Wege des Schadenersatzes vom Übergeber verlangt werden. Verschuldensunabhängige Ansprüche auf Ein- und Ausbau stehen dem Übernehmer in diesem Fall nicht zu. Dabei wurde zusätzlich darauf verwiesen, das dieses Ergebnis durch die Umsetzung der mittlerweile in Kraft stehenden Warenkauf-RL 2019/771/EU vergleiche Artikel 24,) gestützt werde, weil der Gesetzgeber deren Artikel 14, Absatz 3, bewusst nur in Paragraph 13, Absatz 3, VGG umgesetzt und daher die bisherige Differenzierung bestätigt habe. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage sei die Pflicht zum Aus- und Einbau einer Ware im Rahmen der Verbesserung somit auf Verbraucherverträge beschränkt (3 Ob 200/25w mwN).

[30]               9. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die mit dem Ab- und Wiederaufbau der Photovoltaikanlage verbundenen Kosten im Rahmen der Gewährleistung von der Beklagten nicht zu ersetzen sind. Diese Kosten dienen vergleichbar mit Ein- und Ausbaukosten der Vorbereitung der Verbesserung, sind aber nicht den Kosten der Verbesserung selbst zurechenbar. Diese Kosten – und nicht wie die Revisionsbeantwortung vermeint, nur ein allfälliger Schaden an der Photovoltaikanlage – stellen vielmehr Mangelfolgeschäden dar. Ein Schadenersatzanspruch der Kläger besteht aber mangels Verschuldens der Beklagten an der mangelhaften Leistung nicht.

[31]               10. Der Revision der Nebenintervenientin war daher Folge zu geben und das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.

[32]       11. Infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz neu zu erkennen. Damit wird auch die einen Teil der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bildende Erledigung des Kostenrekurses der Beklagten und der daraus resultierende Zuspruch von Rekursbeantwortungskosten hinfällig vergleiche 2 Ob 223/15f; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.93).

[33]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, ff ZPO. In erster Instanz haben die Kläger mit 90 % ihres Anspruchs obsiegt. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 80 % ihrer Kosten und 90 % ihrer Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger mit 92 % obsiegt. Ihnen sind daher 84 % der Kosten zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist die Beklagte, auch wenn die Berufung von der Nebenintervenientin erhoben wurde vergleiche 4 Ob 181/07g). Die Nebenintervenientin hat Anspruch auf Ersatz von 8 % der Pauschalgebühr. Im Revisionsverfahren hat die Nebenintervenientin zur Gänze obsiegt.

Textnummer

E148058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00009.26B.0625.000

Im RIS seit

23.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000