Rechtssatz für 1Ob709/85; 2Ob502/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057363

Geschäftszahl

1Ob709/85; 2Ob502/86; 7Ob717/86; 2Ob583/86; 6Ob532/88; 2Ob501/88; 3Ob541/88; 6Ob522/92; 2Ob581/93; 6Ob506/95; 6Ob2151/96h; 9Ob195/97k; 7Ob30/00p; 2Ob280/03w; 6Ob94/04y; 1Ob88/05f; 10Ob66/05m; 9Ob56/05h; 1Ob30/06b; 6Ob164/06w; 10Ob74/08t; 7Ob105/09f; 8Ob119/10y; 1Ob95/11v; 1Ob65/12h; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

EheG §81
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Auch bei nachfolgendem Erwerb des Miteigentums oder Alleineigentums durch einen der früheren Ehegatten werden solche Aufwendungen nicht zur ehelichen Ersparnis.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 709/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 709/85
  • 2 Ob 502/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 502/86
    nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T1)
  • 7 Ob 717/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 717/86
  • 2 Ob 583/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 2 Ob 583/86
    Vgl auch
  • 6 Ob 532/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 532/88
    Vgl auch; nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist. (T2)
  • 2 Ob 501/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
  • 3 Ob 541/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 541/88
    nur T1; Beisatz: Dies hindert es aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit Bedacht genommen wird, zumal wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen) wird. (T3)
    Veröff: EvBl 1989/166 S 659
  • 6 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 522/92
  • 2 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 581/93
    nur T1
  • 6 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
    nur T1
  • 6 Ob 2151/96h
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2151/96h
    nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 195/97k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 Ob 195/97k
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 30/00p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 30/00p
    nur: Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T4)
    Beis wie T3
  • 2 Ob 280/03w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 280/03w
  • 6 Ob 94/04y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 94/04y
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 88/05f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 88/05f
    nur T4; Beisatz: Hier: Aufwendungen, die während der Ehe auf ein Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, zu einem Zeitpunkt, als dieses bereits im Eigentum einer Tochter der Ehegatten stand, getätigt wurden, finden bei der Aufteilung keine Berücksichtigung. Auch wenn den Ehegatten daran ein Fruchtgenussrecht zusteht. (T5)
  • 10 Ob 66/05m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 66/05m
    nur T1
  • 9 Ob 56/05h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 56/05h
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 30/06b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 30/06b
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein; dabei ist es nicht maßgeblich, ob diese vor oder während der Ehe eingegangen wurden. (T6)
    Beisatz: Dennoch können solche Kreditverbindlichkeiten bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessen Berücksichtigung finden. (T7)
  • 6 Ob 164/06w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist durchaus vertretbar, den Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus der Frau bei der Aufteilung zum Teil zu Gunsten des Mannes zu berücksichtigen, wenn das Elternhaus - einschließlich des Wertzuwachses - der Frau zugute gekommen ist. (T8)
  • 10 Ob 74/08t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 74/08t
    Beisatz: Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. (T9) Beisatz: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T10)
    Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn daher in diesem Fall die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessen Berücksichtigung finden. (T11)
  • 7 Ob 105/09f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
    Auch; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T12)
  • 8 Ob 119/10y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 119/10y
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6
  • 1 Ob 95/11v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 95/11v
    Auch; nur T1; Beis wie T9
  • 1 Ob 65/12h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 65/12h
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein. (T13)
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T14)
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schenkungsvertrag auf den Todesfall samt einer Hypothek über die Investitionen auf dieser Liegenschaft. (T15)
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 234/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 234/14i
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Vgl auch
  • 1 Ob 245/15h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 245/15h
    nur T2; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T16)
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 83/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 83/16m
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 242/17w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
    Vgl aber; Beisatz: Steht fest, dass eine im Eigentum der Eltern stehende Liegenschaft der Tochter übertragen werden soll, so unterliegt auch jene Wertsteigerung der nachehelichen Aufteilung, die von ihr und ihrem Ehegatten vor der Eigentumsübertragung geschaffen wurde, sofern letztere noch während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erfolgt. (T17)
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Vgl; Beisatz: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T18)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    vgl; Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0010OB00709_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob183/23b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134682

Geschäftszahl

1Ob183/23b

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs1 Z1
EheG §94
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Werden eheliche Mittel verwendet, um bei einer in die Ehe eingebrachten Liegenschaft die Löschung von Dienstbarkeiten herbeizuführen, ist eine dadurch bewirkte Werterhöhung der Liegenschaft bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Anmerkung

Vgl 1 Ob 233/20a

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    Eine Wertsteigerung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn neben den gelöschten Lasten noch ein weiteres Wohnrecht einverleibt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134682

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20240123_OGH0002_0010OB00183_23B0000_000

Rechtssatz für 6Ob807/82; 6Ob609/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057308

Geschäftszahl

6Ob807/82; 6Ob609/82; 6Ob667/83; 6Ob590/84; 8Ob508/85; 1Ob709/85; 7Ob514/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 6Ob710/87; 1Ob517/88; 6Ob551/88; 8Ob615/88; 1Ob516/90; 1Ob591/91; 6Ob94/04y; 6Ob31/07p; 7Ob105/09f; 8Ob61/10v; 1Ob126/12d; 8Ob125/13k; 1Ob8/14d; 1Ob9/14a; 1Ob234/14i; 1Ob187/14b; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob83/16m; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob242/17w; 1Ob107/18v; 1Ob130/20d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob66/22w; 1Ob183/23b; 1Ob13/24d

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Norm

EheG §82
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 807/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 807/82
    Veröff: SZ 56/42
  • 6 Ob 609/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 609/82
  • 6 Ob 667/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 667/83
    Auch; Veröff: SZ 56/193
  • 6 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 590/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertsteigerung bei einer übernommenen Kleinlandwirtschaft. (T1)
  • 8 Ob 508/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 508/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,118
  • 1 Ob 709/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 709/85
    Vgl
  • 7 Ob 514/86
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 514/86
  • 1 Ob 538/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 538/87
  • 4 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 533/87
    Auch
  • 6 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 710/87
    Vgl auch; Veröff: SZ 61/4
  • 1 Ob 517/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 517/88
  • 6 Ob 551/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 551/88
  • 8 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 516/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 516/90
    Veröff: RZ 1991/3 S 19
  • 1 Ob 591/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 591/91
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die in die Ehe eingebrachte Liegenschaft noch vor Heimtrennung verkauft wird. Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaften anzusehen. (T2)
  • 6 Ob 94/04y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 94/04y
    Vgl; Beisatz: Hier: Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen. (T3)
  • 6 Ob 31/07p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 31/07p
  • 7 Ob 105/09f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
    Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T4)
  • 8 Ob 61/10v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 61/10v
    Auch; Beisatz: Dabei ist aber auch zu beachten, dass Investitionen durch Abnutzung in der Regel mit der Zeit wieder an Wert verlieren. (T5)
  • 1 Ob 126/12d
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 126/12d
    Auch
  • 8 Ob 125/13k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 125/13k
    Auch
  • 1 Ob 8/14d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 8/14d
    Auch
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Auch
  • 1 Ob 234/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 234/14i
    Auch
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Beisatz: Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist. (T6)
  • 1 Ob 245/15h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 245/15h
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T7)
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 83/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 83/16m
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Beis wie T2
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
  • 1 Ob 242/17w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
    Auch
  • 1 Ob 107/18v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 107/18v
  • 1 Ob 130/20d
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 130/20d
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T8)
  • 1 Ob 85/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 85/22i
  • 1 Ob 66/22w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 66/22w
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T9)
  • 1 Ob 13/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
    Beisatz: Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00807_8200000_002

Rechtssatz für 7Ob815/79; 5Ob507/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057287

Geschäftszahl

7Ob815/79; 5Ob507/80; 1Ob691/82; 2Ob591/82; 4Ob519/84; 8Ob505/85; 7Ob514/86; 2Ob644/86; 1Ob517/88; 1Ob605/88; 1Ob516/90; 1Ob564/90; 10Ob71/98h; 10Ob125/98z; 3Ob314/98t; 10Ob86/00w; 3Ob267/99g; 7Ob239/07h; 9Ob49/10m; 1Ob234/14i; 1Ob242/17w; 1Ob148/19z; 1Ob85/22i; 1Ob183/23b; 1Ob13/24d; 1Ob116/24a; 1Ob131/24g; 1Ob140/24f

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

EheG §81 ff
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 815/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 815/79
  • 5 Ob 507/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 507/80
    Beisatz: Nach § 82 EheG unterliegen der Aufteilung unter anderem nicht Sachen (§ 81 EheG), die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. (T1) Veröff: SZ 53/52 = JBl 1980,594
  • 1 Ob 691/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 691/82
    Veröff: EvBl 1983/102 S 397
  • 2 Ob 591/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 591/82
  • 4 Ob 519/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 519/84
    Veröff: SZ 58/37
  • 8 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 505/85
  • 7 Ob 514/86
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 514/86
    Beis wie T1
  • 2 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 644/86
  • 1 Ob 517/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 517/88
  • 1 Ob 605/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 605/88
    Veröff: SZ 61/206 = EvBl 1989/57 S 213 = RZ 1990/2 S 20
  • 1 Ob 516/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 516/90
    Veröff: RZ 1991/3 S 19
  • 1 Ob 564/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 564/90
    Veröff: RZ 1993/22 S 76
  • 10 Ob 71/98h
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 71/98h
  • 10 Ob 125/98z
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 Ob 125/98z
  • 3 Ob 314/98t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 314/98t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die für die Sicherung des Lebensbedürfnisses des Ehegatten wichtig ist. (T2)
  • 10 Ob 86/00w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 86/00w
  • 3 Ob 267/99g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 267/99g
    Beisatz: Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe fallen nicht unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. (T3)
  • 7 Ob 239/07h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 239/07h
    Vgl; Beisatz: Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anläßlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden. (T4); Veröff: SZ 2007/180
  • 9 Ob 49/10m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 49/10m
    Vgl
  • 1 Ob 234/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 234/14i
    Auch
  • 1 Ob 242/17w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
  • 1 Ob 148/19z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 148/19z
  • 1 Ob 85/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 85/22i
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: eingebrachte Liegenschaft. (T5)
  • 1 Ob 13/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
    Beisatz: Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft. (T6)
  • 1 Ob 116/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 116/24a
  • 1 Ob 131/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 131/24g
    Beisatz: Auch bei Geschenken an beide Ehegatten handelt es sich um keine eheliche Errungenschaft, haben die Ehegatten doch weder zum Erwerb der Geschenke beigetragen noch dieses Vermögen während der Ehe geschaffen oder erarbeitet. Diese unterliegen daher nicht der Aufteilung. (T7)
    Beisatz: Hier: zur Frage, ob gemeinsam geschenkte Sachen in die Aufteilung fallen unter detaillierter Darlegung der Lehre und Ablehnung der älteren Rechtsprechung. (T8)
    Anm: So bereits 1 Ob 242/17w, 1 Ob 14/22y
  • 1 Ob 140/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 140/24f
    Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057287

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0070OB00815_7900000_002

Rechtssatz für 5Ob556/80; 5Ob548/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007209

Geschäftszahl

5Ob556/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 2Ob644/86; 4Ob540/88; 4Ob556/91; 5Ob517/94; 6Ob191/98a; 1Ob230/98z; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 4Ob242/00t; 3Ob292/04v; 7Ob129/05d; 3Ob107/06s; 7Ob23/09x; 6Ob34/10h; 5Ob139/14y; 4Ob206/15w; 10Ob112/15s; 1Ob225/17w; 1Ob188/16b; 1Ob241/22f; 1Ob183/23b; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 556/80
  • 5 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 14.06.1981 5 Ob 548/81
    nur: Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. (T1) Beisatz: Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichzahlung angefochten wird, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. (T2)
  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. (T3)
  • 2 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 644/86
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Zulässigkeit reicht nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T4)
  • 4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    Vgl; Veröff: RZ 1988,54,226
  • 4 Ob 556/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 556/91
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 517/94
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 191/98a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 191/98a
    nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 230/98z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 269/99p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 269/99p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 242/00t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 242/00t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 107/06s
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 107/06s
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 34/10h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 34/10h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Auch
  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Auch
  • 10 Ob 112/15s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 112/15s
    Auch; Beisatz: Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum kann der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrundeliegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschussverfahren. (T6)
  • 1 Ob 225/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 225/17w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 188/16b
    Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T7)
    Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T8)
  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, obwohl nur die Ausgleichszahlung und die Übertragung von Miteigentumsanteilen angefochten wurde. (T9)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem in dritter Instanz maßgeblichen Begehren und der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis. (T10)
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 1 Ob 131/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 131/24g
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00556_8000000_001

Rechtssatz für 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130671

Geschäftszahl

1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob227/16p; 1Ob17/18h; 1Ob242/17w; 1Ob84/18m; 1Ob97/19z; 1Ob213/21m; 1Ob238/21p; 1Ob183/23b; 1Ob197/23m; 1Ob13/24d; 1Ob88/24h; 1Ob116/24a; 1Ob140/24f

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

EheG §81
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Auch
  • 1 Ob 227/16p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 227/16p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit während der Ehe erwirtschafteten Mitteln wurden die vor der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein eines Ehepartners zur Gänze getilgt. Auch wenn diesem Ehepartner hier kein Wert in Form einer Sache verblieben ist, verbleibt ihm der mit ehelichen Mitteln geschaffene Vorteil, dass er nun nicht mehr mit seinen Schulden belastet ist. (T1)
  • 1 Ob 17/18h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 17/18h
  • 1 Ob 242/17w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
    Ähnlich
  • 1 Ob 84/18m
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 84/18m
    Auch
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 213/21m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 213/21m
    Vgl
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Beisatz: Hier: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T2)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    Beisatz: Hier: Gemeinsame Investition in eingebrachte Liegenschaft durch kreditfinanzierte Ablösezahlung zur Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts. (T3)
  • 1 Ob 197/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 197/23m
    vgl
  • 1 Ob 13/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 13/24d
    Beisatz: Ein Ausgleich hat nur stattzufinden, wenn die Liegenschaft in natura in die Aufteilung einzubeziehen und die Miteigentumsanteile zu übertragen sind. (T4)
    Beisatz: Hier: Kein Ausgleich der Wertsteigerung, da die Miteigentumsverhältnisse aufrecht blieben und den ehemaligen Ehepartnern die ehelichen Ersparnisse bereits jeweils wertmäßig zur Hälfte zukamen. (T5)
  • 1 Ob 88/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.06.2024 1 Ob 88/24h
  • 1 Ob 116/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 116/24a
    vgl
  • 1 Ob 140/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 140/24f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130671

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20160331_OGH0002_0010OB00262_15H0000_001

Rechtssatz für 8Ob653/86; 4Ob533/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057644

Geschäftszahl

8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob552/88; 8Ob613/88; 8Ob576/88; 8Ob1510/92; 6Ob522/92; 7Ob1642/92; 1Ob514/94; 5Ob503/96; 1Ob2245/96w; 4Ob208/01v; 8Ob202/02t; 3Ob187/07g; 1Ob36/09i; 7Ob74/09x; 9Ob49/10m; 1Ob57/11f; 1Ob191/12p; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob266/15x; 1Ob182/16w; 1Ob188/16b; 1Ob53/17a; 1Ob58/17m; 1Ob120/17d; 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob112/18d; 1Ob238/21p; 1Ob85/22i; 1Ob113/23h; 1Ob183/23b; 1Ob9/24s; 1Ob84/24w; 1Ob48/24a; 1Ob147/25m; 1Ob46/26k

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
  • 4 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 533/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1)
  • 6 Ob 552/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 552/88
  • 8 Ob 613/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 613/88
    Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2)
  • 8 Ob 576/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 576/88
  • 8 Ob 1510/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 1510/92
    nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 522/92
  • 7 Ob 1642/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
  • 1 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
    Auch
  • 5 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 503/96
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3)
  • 1 Ob 2245/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2245/96w
    Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4)
  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5)
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)
    Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7)
  • 3 Ob 187/07g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 187/07g
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 36/09i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 36/09i
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 74/09x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
    Auch; nur T2
  • 9 Ob 49/10m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 49/10m
    nur T2
  • 1 Ob 57/11f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 57/11f
    Auch; Veröff: SZ 2011/44
  • 1 Ob 191/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 158/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 158/12k
    Auch
  • 1 Ob 233/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 233/12i
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/14
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
    Vgl
  • 1 Ob 182/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 182/16w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
  • 1 Ob 53/17a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 53/17a
    Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon 1 Ob 57/11f). (T9)
    Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (§ 81 Abs 1 Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10)
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    nur T2
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Auch
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    nur T2
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 85/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 85/22i
    nur T2
  • 1 Ob 113/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
    Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T14)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    Beisatz wie T5
    Beisatz: Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. (T15)
    Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T16)
  • 1 Ob 9/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 9/24s
    nur T2
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    Beisatz wie T6
  • 1 Ob 48/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a
  • 1 Ob 147/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 147/25m
    vgl; nur T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T13
  • 1 Ob 46/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_002

Entscheidungstext 1Ob183/23b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Fundstelle

SZ 2024/4

Geschäftszahl

1Ob183/23b

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin I*, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2023, GZ 43 R 282/23y-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25. Mai 2023, GZ 7 Fam 12/22y-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentliche Revisionrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]       Die eheliche Gemeinschaft der mittlerweile geschiedenen Streitteile wurde am 11. 2. 2020 aufgehoben.

[2]       Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus. Diese Liegenschaft wurde ihr vor der Eheschließung geschenkt. Auf der Liegenschaft waren zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin sowie vier weiterer Personen Wohnungsgebrauchsrechte einverleibt. Diese vier Personen willigten in die Löschung der zu ihren Gunsten einverleibten Rechte gegen Zahlung von jeweils 5.000 EUR (gesamt 20.000 EUR) ein. Diese vier Wohnungsgebrauchsrechte wurden nach Leistung der Abschlagszahlungen während aufrechter ehelicher Gemeinschaft gelöscht.

[3]       Unter anderem zur Finanzierung dieser Abschlagszahlungen hatten die Streitteile im April 2015 einen gemeinsamen Kredit über 50.000 EUR aufgenommen. Zur Besicherung des Kredits wurde ein Pfandrecht auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin einverleibt. Dieser Kredit haftete am 11. 2. 2020 mit 31.853,63 EUR und bei Ende des Verfahrens in erster Instanz mit 26.018,32 EUR aus.

[4]       Der Kredit über 50.000 EUR wurde wie folgt verwendet: 20.000 EUR zur Finanzierung der Abschlagszahlungen und etwa 1.750 EUR für die Löschung der Rechte im Grundbuch. Weitere 8.418,16 EUR dienten der Begleichung von Altschulden des Antragstellers und 10.861,32 EUR der Begleichung von Altschulden der Antragsgegnerin. Den restlichen Betrag verbrauchten die Streitteile für gemeinsame Zwecke.

[5]       Bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft haben die Streitteile finanziell gleichermaßen zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Der Antragsteller bezahlte vereinbarungsgemäß die Kreditraten, die Antragsgegnerin trug die Mietkosten. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zur Beendigung des Verfahrens in erster Instanz haben die Streitteile die fälligen Kreditraten in etwa zu gleichen Teilen getragen.

[6]       Der Antragsteller begehrt – soweit im Revisionsrekursverfahren von Bedeutung – eine Ausgleichszahlung für die Wertsteigerung der Liegenschaft, die dadurch eingetreten sei, dass vier Wohnungsgebrauchsrechte mit den Mitteln aus dem gemeinsam aufgenommenen Kredit abgegolten worden seien und daher gelöscht werden konnten.

[7]            Die Antragsgegnerin wendete sich gegen die Berücksichtigung dieser Wertsteigerung.

[8]            Das Erstgericht gelangte zum Ergebnis, dass der gemeinsam aufgenommene Kredit über 50.000 EUR (unter Berücksichtigung des gemeinsam verwendeten Betrags) den Streitteilen im Verhältnis von etwa 75 % (Antragsgegnerin) zu 25 % (Antragsgegner) zugute gekommen sei, legte dieses Verhältnis auf die noch offene Kreditsumme um und verpflichtete die Streitteile, den noch offenen Kreditbetrag entsprechend diesen Quoten im Innenverhältnis zu tragen. Den Antrag auf Ausgleichszahlung wegen der Wertsteigerung der Liegenschaft während aufrechter Ehe wies es ab. Die Parteien hätten beabsichtigt, das mit den Wohnrechten belastete Objekt auszubauen und auf der Liegenschaft zu wohnen. Es sei daher nicht um die Schaffung einer Wertanlage gegangen.

[9]       Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Grundsatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen seien, gelte nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen des früheren Ehepartners bewirkt worden sei. Da die Streitteile die Auszahlung der Wohnungsgebrauchsrechte kreditfinanziert hätten und das Erstgericht die Aufteilung des noch offenen Saldos so vorgenommen habe, dass der dafür aufgewendete Betrag der Antragsgegnerin zugewiesen worden sei, bestehe keine Veranlassung, den Wertzuwachs, der hier – ohne Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten – entstanden sein möge, auszugleichen.

Rechtliche Beurteilung

[10]           Der – nach Freistellung – von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil das Rekursgericht mit seiner Beurteilung der begehrten Ausgleichszahlung wegen der behaupteten Wertsteigerung der Liegenschaft von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[11]     1. In seinem Rekurs begehrte der Mann eine Ausgleichszahlung von 88.890 EUR. Schon deshalb lag in zweiter Instanz ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vor. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts war daher nicht erforderlich (1 Ob 113/23h).

[12]     2. Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen haben (RS0057287).

[13]     Die von der Antragsgegnerin in die Ehe eingebrachte Liegenschaft ist unstrittig von der Aufteilung ausgenommen.

[14] 3. Nach der Judikatur zählt die Wertsteigerung einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft zur Aufteilungsmasse, wenn sie nicht nur auf die allgemeine Werterhöhung, sondern auf gemeinsame Anstrengungen der Ehepartner zurückzuführen ist (RS0057308; vergleiche RS0057363), etwa aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurde und zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkt vergleiche RS0057363 [T9]). Dadurch soll erreicht werden, dass derjenige Teil, der Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hat, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Verdienste des anderen Ehepartners ermöglicht wurde (RS0057644 [T5]). Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen (1 Ob 233/20a [Rz 19]).

[15]           3.1. Soweit das Rekursgericht meint, eine in die Aufteilung einzubeziehende Wertsteigerung liege schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht den auf die Ablöse von Wohnungsgebrauchsrechten entfallenden Betrag aus dem gemeinsamen Kredit im Innenverhältnis der Antragsgegnerin zugewiesen habe, legt es ein irriges Verständnis von dessen Entscheidung zugrunde. Nach den Feststellungen haben die Streitteile den während der Ehe aufgenommenen Kredit bis zum Ende des Verfahrens in erster Instanz zu gleichen Teilen in etwa zur Hälfte zurückgezahlt. Damit kann keineswegs davon ausgegangen werden, der Kreditsaldo entfalle, soweit im Innenverhältnis die Antragsgegnerin zur Tilgung verpflichtet wurde, ausschließlich auf den zur Finanzierung der Löschung von auf der Liegenschaft haftenden Rechten verwendeten Betrag. Dieser Teil des Kreditbetrags kann nicht aufgrund seines Verwendungszwecks isoliert betrachtet werden, sondern wurde – ausgehend von einer Gesamtreduktion des Kreditsaldos auf etwa die Hälfte – ebenfalls um ca 50 % vermindert. Wenn das Erstgericht die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zur Rückzahlung von 75 % des noch offenen Kreditsaldos verpflichtete, bedeutet dies lediglich, dass sie im Innenverhältnis auch von dem noch offenen Teil der zur Finanzierung der Löschung von Lasten verwendeten Summe drei Viertel zu tragen hat. Dass der Antragsteller zu einer möglichen Wertsteigerung der Liegenschaft nicht auch einen Beitrag geleistet hätte, kann aus der vom Erstgericht vorgenommenen Verteilung des noch offenen Kreditbetrags im Innenverhältnis daher keineswegs abgeleitet werden.

[16] 3.2. Richtig ist zwar, dass die von einem (oder auch beiden) Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden in einem solchen Fall keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht nach der Rechtsprechung des Fachsenats die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos (RS0130671; vergleiche auch 1 Ob 238/21p).

[17]           3.3. Hier geht es aber nicht um die Tilgung eines Kredits, der von einem oder beiden Streitteilen vor Eheschließung zur Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft, die selbst nicht der Aufteilung unterliegt, aufgenommen und dessen Saldo dann mit ehelichen Mitteln verringert worden ist. Die Streitteile haben vielmehr mit einem Teil des während der Ehe gemeinsamen aufgenommen Kredits die Löschung von vier auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin einverleibt gewesenen Wohnungsgebrauchsrechten finanziert. Damit kann nicht mehr von einer bloßen Verminderung eines Kredits ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gemeinsame Investition in die Liegenschaft der Frau vor, die nach den Behauptungen des Antragstellers zu einer Wertsteigerung geführt haben soll. Der Umstand, dass die Streitteile ursprünglich beabsichtigten, in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus zu wohnen, und deshalb die Löschung der Wohnungsgebrauchsrechte für erforderlich hielten, letztlich aber davon Abstand nahmen, betrifft ihren Beweggrund, der entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht für die Miteinbeziehung einer möglichen Wertschöpfung in das Aufteilungsverfahren unbeachtlich ist.

[18]           4. Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 241/22f bereits ausgesprochen, dass der Verzicht auf ein Wohnrecht (bei der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise) zu einer Wertsteigerung (der Ehewohnung) führen kann, die bei der Aufteilung angemessen zu berücksichtigen ist. Auch im vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller, dass es durch die Löschung von vier Wohnungsgebrauchsrechten an der Liegenschaft der Frau zu einer Wertsteigerung gekommen ist. Dass eine mögliche Wertschöpfung durch die Löschung von Lasten, die auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin hafteten, eingetreten sein kann, ist auch unter Berücksichtigung, dass darüber hinaus (bei Beschlussfassung in erster Instanz) noch ein weiteres Wohnrecht einverleibt war, nicht von vornherein ausgeschlossen. Da diese Löschung von Lasten während der Ehe mit einem Kredit, zu dessen (teilweiser) Tilgung eheliche Mittel aufgewendet wurden, herbeigeführt wurde, wäre eine daraus resultierende Wertsteigerung als eheliche Errungenschaft neben den darauf entfallenden Schulden in die Aufteilung einzubeziehen. Ob eine Wertsteigerung eingetreten ist, kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes Beweisverfahren nachzutragen haben.

[19]           5. Zur Berücksichtigung einer möglichen Wertsteigerung bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung:

[20]           5.1. Grundsätzlich ist bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung keine streng rechnerische Feststellung erforderlich, vielmehr ist eine unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen (RS0057596)

[21]           5.2. Sollte das fortgesetzte Verfahren eine Wertsteigerung der Liegenschaft ergeben, die mit den während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind neben der darauf zurückzuführenden Wertsteigerung auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. Die Wertsteigerung kann allerdings nur soweit berücksichtigt werden, als sie tatsächlich durch den Einsatz ehelicher Mittel bewirkt wurde, bei Kreditfinanzierung also nur soweit, als der Kredit während aufrechter ehelicher Gemeinschaft zurückgezahlt wurde (1 Ob 233/20a).

[22]           5.3. Entsprechend der Reduktion der gesamten Kreditbelastung wurde im vorliegenden Fall auch jener Teil der Kreditsumme, der zur Finanzierung der Löschung von vier Wohnungsgebrauchsrechten diente, bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch gemeinsame Bemühungen der Streitteile um etwa 36 % reduziert. Insoweit wäre eine mögliche Wertsteigerung der Liegenschaft, die aus der Löschung von vier Wohnungsgebrauchsrechten resultierte, auf gemeinsamen Anstrengungen der Streitteile zurückzuführen und unterläge in diesem Umfang als eheliche Errungenschaft der Aufteilung.

[23] 5.4. Das von den Vorinstanzen herangezogene Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 ziehen die Streitteile nicht in Zweifel. Ausgehend davon käme zugunsten des Antragstellers eine Ausgleichszahlung für etwa die Hälfte einer möglichen Wertsteigerung der Liegenschaft in Betracht, die nach den vorangestellten Erwägungen (Pkt 5.3.) der Aufteilung unterliegt. Bei der Ausmittlung einer möglichen Ausgleichszahlung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Mann nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Zahlungen auf die Kreditschuld leistete, die anteilig auf den zur Finanzierung der Löschung von Lasten auf der Liegenschaft der Frau entfallen. In diesem Umfang hat er nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Frau mit aus nach der Trennung erworbenen Mitteln einen Vermögensvorteil geschaffen, der ihr im Rahmen der Aufteilung nicht zusteht vergleiche 1 Ob 97/19z). Diese Rückzahlungen werden daher bei der Bemessung einer allfälligen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sein. Die von der Frau in diesem Zeitraum getätigten Zahlungen vermindern dagegen eine mögliche Ausgleichszahlung nicht, weil ihr die Wertsteigerung an der Liegenschaft zukommt vergleiche dazu 1 Ob  44/18d [2.1. und 2.2.]). Hingegen kann bei der nach Billigkeit auszumittelnden Ausgleichszahlung unberücksichtigt bleiben, dass mit dem Kredit auch „Altschulden“ der Frau, also Verbindlichkeiten abgedeckt worden sind, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in keinem Zusammenhang standen, weil insoweit ein Vorteil sowohl dem Mann als auch der Frau – ebenso wie durch den zu gemeinsamen Zwecken verwendete Teil der Kreditsumme – annähernd im gleichen Ausmaß zugute gekommen ist.

[24] 6. Das in dritter Instanz maßgebliche Begehren steht mit der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis (75 % : 25 % zu Lasten der Antragsgegnerin) in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass dessen Entscheidung nicht in Teilrechtskraft erwachsen konnte vergleiche RS0007209). Ungeachtet dessen, dass der Mann in dritter Instanz nur noch eine Ausgleichszahlung anstrebt, ist daher eine gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen geboten.

[25] 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG.

8. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

[26]     Werden eheliche Mittel verwendet, um bei einer in die Ehe eingebrachten Liegenschaft die Löschung von Dienstbarkeiten herbeizuführen, ist eine dadurch bewirkte Werterhöhung der Liegenschaft bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Textnummer

E140442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00183.23B.0123.000

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20240123_OGH0002_0010OB00183_23B0000_000