Rechtssatz für 3Ob83/18d; 5Ob184/22b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132165

Geschäftszahl

3Ob83/18d; 5Ob184/22b

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Rechtssatz

Gegen einen Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Förderungsvergabe kann grundsätzlich eingewendet werden, dass die Subventionsmittel erschöpft sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Veröff: SZ 2018/40
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132165

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20180523_OGH0002_0030OB00083_18D0000_001

Rechtssatz für 4Ob82/93; 6Ob514/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018992

Geschäftszahl

4Ob82/93; 6Ob514/95; 3Ob505/95; 7Ob556/95; 7Ob187/99x; 1Ob229/08w; 5Ob184/22b; 17Ob13/23w

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Rechtssatz

Unter einer "Subvention" wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, sofern sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
    Veröff: SZ 66/84
  • 6 Ob 514/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
  • 3 Ob 505/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 505/95
    Veröff: SZ 68/13
  • 7 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 556/95
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Vgl auch
  • 1 Ob 229/08w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
    Auch
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 17 Ob 13/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 17 Ob 13/23w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018992

Im RIS seit

13.07.1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00082_9300000_002

Rechtssatz für 3Ob41/88; 2Ob594/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018996

Geschäftszahl

3Ob41/88; 2Ob594/91; 6Ob514/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 8Ob80/04d; 2Ob178/20w; 5Ob184/22b; 17Ob13/23w; 1Ob30/24d; 1Ob94/24s

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Rechtssatz

Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mitteln betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 41/88
    Veröff: SZ 61/152 = JBl 1988,797
  • 2 Ob 594/91
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 594/91
  • 6 Ob 514/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    Beisatz: Wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das anstelle eines marktgerechten Entgelts tritt. (T1)
  • 8 Ob 80/04d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 80/04d
    Auch; Beisatz: Diese Förderungsmaßnahmen stellen keine „Zuwendungen ohne Gegenleistung" dar. (T2)
  • 2 Ob 178/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
    Beis wie T2
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 17 Ob 13/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 17 Ob 13/23w
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Förderungsverträge sind daher in der Regel als entgeltliche Verträge anzusehen, auf die insbesondere § 915 [zweiter Halbsatz] sowie die §§ 870 ff und §§ 918 ff ABGB anzuwenden sind. (T3)
    Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Undeutliche Äußerungen iSd § 915 ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. (T4)
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_004

Rechtssatz für 8Ob131/77 (8Ob132/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053981

Geschäftszahl

8Ob131/77 (8Ob132/77; 8Ob133/77); 7Ob589/83; 4Ob573/83; 4Ob123/84; 8Ob512/87; 4Ob364/87; 10ObS359/89; 10ObS5/90; 10ObS66/90; 10ObS345/88; 10ObS229/90; 9ObA601/90; 10ObS61/91; 10ObS102/91; 1Ob33/91; 10ObS4/92; 10ObS278/94; 1Ob1/95; 10ObS260/95; 9ObA30/99y; 10ObS300/02v; 4Ob11/04b; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 9ObA162/07z; 8ObA3/09p; 2Ob252/09m; 1Ob30/11k; 10ObS6/14a; 10ObS92/14y; 9ObA157/13y; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 10ObS68/19a; 9ObA107/20f; 10ObS138/21y; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 3Ob233/22v; 10ObS63/23x; 5Ob184/22b; 9Ob37/24t; 10Ob19/24b

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Norm

B-VG Art7
PresseFG 2004 §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges vergleiche VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt vergleiche VfSlg 5737 ua) (hier: keine Antragstellung wegen Paragraph 108, ASVG).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/77
    Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 131/77
  • 7 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 589/83
    nur: Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt. (T1)
  • 4 Ob 573/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 573/83
    nur: Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges (vgl VfSlg 3197 ua). (T2)
    Beisatz: Hier: Tarifgestaltung für Schlachtabfallentsorgung (vgl auch 7 Ob 589/83). (T3)
  • 4 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 123/84
    Auch; nur T2; Beisatz: Der VfGH hat schon mehrfach ausgesprochen (Slg 5481, 7040, 7705 ua), dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist. (T4)
    Veröff: Arb 10512
  • 8 Ob 512/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 512/87
    Beisatz: Hier: Tir SHG. (T5)
    Beisatz: Es bedeutet keine unzulässige unsachliche Differenzierung, wenn für die primären allgemein menschlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes in einem weiteren Maße gesorgt erscheint, als für die zwar ebenfalls wichtigen aber nur in besonderen Lebenslagen zu gewährenden und demnach unter Berücksichtigung der verschiedensten Umstände des Einzelfalls gerechte und richtige Hilfe in besonderen Lebenslagen. (T6)
  • 4 Ob 364/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 364/87
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50
  • 10 ObS 359/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 359/89
    nur T2; Beis wie T4
  • 10 ObS 5/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 5/90
    Auch; Beisatz: Wobei unter Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist. (T7) Veröff: SSV-NF 4/21
  • 10 ObS 66/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 66/90
  • 10 ObS 345/88
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 345/88
  • 10 ObS 229/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 229/90
    nur T2
  • 9 ObA 601/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 601/90
    Auch
  • 10 ObS 61/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 61/91
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 5/26
  • 10 ObS 102/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 10 ObS 102/91
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 33/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 33/91
    Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz wird heute als umfassendes Willkürverbot verstanden. (T8)
    Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119
  • 10 ObS 4/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 4/92
    Auch
  • 10 ObS 278/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 278/94
    Auch
  • 1 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 68/132
  • 10 ObS 260/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 260/95
    Auch
  • 9 ObA 30/99y
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 ObA 30/99y
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es aber - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. (T9)
    Veröff: SZ 72/99
  • 10 ObS 300/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 300/02v
    Vgl auch; nur T2
  • 4 Ob 11/04b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b
    Vgl auch; Beisatz: Das Willkürverbot richtet sich an die Vollziehung und nicht den Gesetzgeber. (T10)
    Beisatz: Die Bindung des Gesetzgebers durch den Gleichheitssatz, mündet in der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in verstärktem Maß in ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze. (T11)
  • 8 ObA 19/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
    Vgl; nur T2
  • 8 ObA 53/06m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 53/06m
    Vgl; nur T2
  • 9 ObA 162/07z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 162/07z
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 8 ObA 3/09p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 3/09p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf Grundlage des § 38a Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 (KALG, LGBl 1999/66) erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl1999/52 idF LGBl 2006/141 (Honorarpunkte-Verordnung); der Oberste Gerichtshof teilte die Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität der genannten Verordnung nicht. (T12)
  • 2 Ob 252/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
    Auch; nur: Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen. (T13)
    Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 GSpG. (T14)
  • 1 Ob 30/11k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
    Auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 6/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 6/14a
  • 10 ObS 92/14y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 92/14y
    Beisatz: Hier: § 208 Satz 2 ASVG. (T15)
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/40
  • 10 ObS 68/19a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 ObS 68/19a
  • 9 ObA 107/20f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 107/20f
    vgl; Beisatz: Hier: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T16)
    Anm: Veröff: SZ 2021/7
  • 10 ObS 138/21y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 138/21y
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T17)
  • 10 ObS 140/21t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 140/21t
    nur T13; Beis wie T17
  • 10 ObS 118/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 118/21g
    nur T13; Beis wie T17
  • 10 ObS 160/21h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 160/21h
    nur T13; Beis wie T17
  • 3 Ob 233/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 233/22v
  • 10 ObS 63/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 63/23x
    vgl
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
    Beisatz wie T4
  • 9 Ob 37/24t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 9 Ob 37/24t
    Beisatz wie T9
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19771123_OGH0002_0080OB00131_7700000_002

Rechtssatz für 3Ob41/88; 2Ob594/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018989

Geschäftszahl

3Ob41/88; 2Ob594/91; 8Ob639/92; 4Ob82/93; 6Ob514/95; 9Ob95/01p; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Rechtssatz

Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 41/88
    Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152
  • 2 Ob 594/91
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 594/91
  • 8 Ob 639/92
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 639/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 82/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 66/84
  • 6 Ob 514/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
    Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1)
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3)
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
    Beisatz wie T2
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    vgl; Beisatz wie T2: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T4)
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T5)
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • 10 Ob 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_003

Rechtssatz für 4Ob1529/96; 6Ob306/97m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102013

Geschäftszahl

4Ob1529/96; 6Ob306/97m; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob231/02z; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 1Ob169/10z; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 9Ob68/23z; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Rechtssatz

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96
  • 6 Ob 306/97m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
    nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1)
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    nur T1
  • 7 Ob 231/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
    Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3)
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4)
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl; Veröff: SZ 2018/40
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5)
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6)
  • 9 Ob 68/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 68/23z
    Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7)
    Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8)
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    vgl
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T9); Beisatz wie T2
  • 10 Ob 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_001

Rechtssatz für 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117458

Geschäftszahl

1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f; 1Ob169/10z; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 4Ob134/12b; 6Ob173/13d; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 5Ob88/15z; 3Ob83/18d; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 1Ob83/24y; 10Ob60/25h

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Norm

BBetrG §1 Abs1
BBetrG §1 Abs3

Rechtssatz

Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Beisatz: Der letztlich mit mangelnden Erfolgsaussichten der Asylanträge begründete Ausschluss von (hilfsbedürftigen) Asylwerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten ist aus dem Gesetz nicht nur nicht ableitbar, sondern steht mit dessen Grundwertungen in Widerspruch. (T1)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2)
  • 5 Ob 98/05f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 98/05f
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus der Anwendung des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) vorgenommenen authentischen Interpretation folgt, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht des Bundes bestand. (T3); Beisatz: Hier: BBetrG idF BGBl I 101/2003). (T4); Veröff: SZ 2005/132
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
    Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T5)
  • 1 Ob 228/11b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 228/11b
    Auch
  • 4 Ob 213/11v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 213/11v
    Auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs 1 und 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T6)
  • 1 Ob 107/12k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 107/12k
    Auch
  • 4 Ob 134/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 134/12b
    Auch; Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T7); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zum steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) und der Behindertenhilfe. (T8)
  • 6 Ob 173/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 173/13d
    nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Vielmehr besteht ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. (T9)
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 72/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 72/14k
    Auch; Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T10)
  • 5 Ob 88/15z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 88/15z
    Vgl auch
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Auch; Beisatz: Hier: Burgenländisches Kulturförderungsgesetz. (T11); Veröff: SZ 2018/40
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T12)
  • 2 Ob 50/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
    vgl; nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung nicht. (T13)
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    vgl; Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T14)
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T15)
  • 1 Ob 83/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 83/24y
    vgl
  • 10 Ob 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117458

Im RIS seit

26.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20030224_OGH0002_0010OB00272_02K0000_001

Rechtssatz für 4Ob535/95; 8Ob522/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058455

Geschäftszahl

4Ob535/95; 8Ob522/95; 10ObS96/01t; 6Ob39/03h; 10ObS85/14v; 9ObA157/13y; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA107/20f; 3Ob233/22v; 10ObS87/23a; 5Ob184/22b; 10ObS82/23s; 10ObS123/24x; 10Ob19/24b; 1Ob19/25p; 9ObA8/26f

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

B-VG Art7
StGG Art2
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35
PresseFG 2004 §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränkte Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
    Veröff: SZ 68/120
  • 8 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 522/95
    Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1)
  • 10 ObS 96/01t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 96/01t
    Vgl; nur: Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. (T2)
    Beisatz: Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. (T3)
  • 6 Ob 39/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
    Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T4)
    Veröff: SZ 2003/43
  • 10 ObS 85/14v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 85/14v
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
    Auch
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/40
  • 9 ObA 107/20f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 107/20f
    vgl; Beisatz: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T5)
    Anm: Veröff: SZ 2021/7
  • 3 Ob 233/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 233/22v
    vgl
  • 10 ObS 87/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 87/23a
    nur T2
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 10 ObS 82/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 ObS 82/23s
    nur T2
  • 10 ObS 123/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 123/24x
    vgl; Beisatz nur wie T3
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T6)
  • 1 Ob 19/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 19/25p
    Beisatz: Im Rahmen der „Fiskalgeltung der Grundrechte“ ist der Staat (und die anderen Gebietskörperschaften) auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot gebunden, wenn er nicht hoheitlich, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird. (T7)
  • 9 ObA 8/26f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2026 9 ObA 8/26f
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_002

Rechtssatz für 6Ob563/92; 4Ob146/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038110

Geschäftszahl

6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 2Ob128/06x; 7Ob269/06v; 3Ob104/10f; 1Ob30/11k; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 9Ob32/12i; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob83/18d; 4Ob207/19y; 6Ob162/20x; 9ObA75/20z; 3Ob233/22v; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 1Ob19/25p; 10Ob60/25h; 5Ob183/25k

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Rechtssatz

Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 563/92
    Entscheidungstext OGH 18.12.1992 6 Ob 563/92
    Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55
  • 4 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 146/93
    Auch
  • 6 Ob 514/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
  • 1 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95
    Vgl; Veröff: SZ 38/132
  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96
    Beisatz: Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, dass der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. (T1)
  • 7 Ob 312/00h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 312/00h
    Auch; Veröff: SZ 74/10
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    Beisatz: Für eine Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen des Privatrechts tätig wird, gelten auch dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie. (T2) Beisatz: Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen. In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionswerber die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. (T3)
  • 7 Ob 299/00x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
    Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach § 343 Abs 1 ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129
  • 4 Ob 31/02s
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 31/02s
    Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als § 2-Kassenärzte im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7)
  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Auch; Beisatz: Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. (T8)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    Beis wie T8; Beis wie T3
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Auch; Beisatz: Dieser und damit das Sachlichkeitsgebot ist ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten. Hier: Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Punktes 1.3. der ÖPUL95. (T9)
  • 2 Ob 128/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 128/06x
    Beis wie T4
  • 7 Ob 269/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 269/06v
    Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T10)
  • 3 Ob 104/10f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 104/10f
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsgebühr für Seezufahrt. (T11)
  • 1 Ob 30/11k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
    Vgl auch
  • 1 Ob 228/11b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 228/11b
    Auch; Vgl auch Beis wie T3
  • 4 Ob 213/11v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 213/11v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu §§ 2 Abs 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T12)
  • 1 Ob 107/12k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 107/12k
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 Ob 32/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T13)
  • 7 Ob 72/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 72/14k
    Auch; Beisatz: Auch im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit hat die öffentliche Hand den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. (T14)
    Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T15)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 64/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 64/16t
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl; Veröff: SZ 2018/40
  • 4 Ob 207/19y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 207/19y
    Beisatz: Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T16)
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe muss die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. (T17)
    Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T18)
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beisatz: Auf Ebene des Zivilrechts können Selbstbindungsgesetze daher im Wege der Fiskalgeltung der Grundrechte mittelbar Außenwirkung entfalten und dem Einzelnen subjektive Rechte gewähren. (T19)
    Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T20)
  • 3 Ob 233/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 233/22v
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T17; Beisatz wie T8
  • 1 Ob 30/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T17
    Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Verlangen auf neuerliche Antragseinbringung konkret als unsachlich qualifiziert. Undeutliche Äußerungen iSd § 915 ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. Sachliche Rechtfertigung für Verlangen auf Beibringung der Unterschrift einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin unklar. (T21)
  • 2 Ob 50/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
    vgl
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17
  • 10 Ob 19/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
    Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T22); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T17
  • 1 Ob 19/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 19/25p
    vgl
  • 10 Ob 60/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17
  • 5 Ob 183/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 183/25k
    vgl; Beisatz nur wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19921218_OGH0002_0060OB00563_9200000_001

Rechtssatz für 6Ob694/88; 4Ob82/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049747

Geschäftszahl

6Ob694/88; 4Ob82/93; 1Ob18/93; 1Ob522/94; 1Ob33/94; 7Ob560/95; 4Ob10/96; 6Ob306/97m; 4Ob141/99k; 1Ob69/00d; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 6Ob61/05x; 8Ob141/05a; 7Ob93/06m; 4Ob8/09v; 1Ob208/10k; 8Ob10/14z; 8Ob134/17i; 5Ob184/22b; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f; 7Ob193/25w

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Norm

AHG §1 Bb
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (hier: Kälbermastprämienaktion).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 694/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 694/88
    Veröff: SZ 61/261 = EvBl 1989/82 S 305 = JBl 1990,170 (Ohms)
  • 4 Ob 82/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
    Auch; Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vlbg Wohnbaugesetz. (T1) Veröff: SZ 66/84
  • 1 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 18/93
    Beisatz: Hier: Einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben. (T2)
  • 1 Ob 522/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 522/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach dem Wasserbauten - Förderungsgesetz 1985 (WBFG - BGBl 1985/148). (T3)
  • 1 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
  • 7 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 560/95
    Vgl auch; Beisatz: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt. (T4); Beisatz: Hier: Förderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. (T5)
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Förderung zur Wiederaufforstung gemäß § 18 Abs 3 ForstG. (T6) Veröff: SZ 69/59
  • 6 Ob 306/97m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
  • 4 Ob 141/99k
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 141/99k
    Auch; Beis wie T4 nur: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. (T7)
  • 1 Ob 69/00d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 69/00d
    Beisatz: Die vom Gemeinderat beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt. (T8)
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Förderungsbetrag auf Grund Teilnahme an der ÖPUL-Fruchtfolgestabilisierung im Rahmen des österreichischen Umweltprogramms 1996 gemäß der VO (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992. (T9)
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr2078/92 auszuzahlen sind. (T10)
  • 8 Ob 141/05a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 141/05a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Krnt FamilienförderungsG. (T11)
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Beisatz: Hier: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-FörderungsG, BGBl 1996/432). (T12)
  • 4 Ob 8/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 8/09v
    Auch
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Beis wie T7
  • 8 Ob 10/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
    Auch; Beisatz: Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG. (T13)
  • 8 Ob 134/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 134/17i
    Beisatz: Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar. Nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren durchsetzbar. (T14)
    Beisatz: Hier: Wohnbeihilfe nach dem Stmk WBFG 1993. (T15)
    Veröff: SZ 2017/141
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
  • 1 Ob 94/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
    Beisatz: Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG (T16)
  • 10 Ob 52/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 10 Ob 52/24f
    vgl; Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T17)
    Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist in der Regel (und auch im Zweifel) privatrechtliches Handeln. (T18)
  • 7 Ob 193/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 193/25w
    Beisatz: Hier: Förderung für die Leistung "Teilbetreutes Wohnen" gem § 12 Abs 3 CGW. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0060OB00694_8800000_001

Entscheidungstext 5Ob184/22b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob184/22b

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* S*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde T*, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Einwilligung in die Förderung bzw Auszahlung einer Förderung von 5.189,12 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2022, GZ 21 R 238/21i-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 4. Oktober 2021, GZ 2 C 200/21z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in das Förderansuchen des Klägers vom 10. 11. 2020 einzuwilligen und dem Kläger eine Förderung von 32 % der bezahlten Aufschließungsabgabe, sohin 5.189,12 EUR, binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.337,52 EUR (darin 222,92 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit  1.337,45 EUR (darin 121,41 EUR USt und 609 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.263,91 EUR (darin 83,65 EUR USt und 762 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]            Der ursprünglich in einem anderen Bezirk wohnende Kläger errichtete auf einem Grundstück im Gemeindegebiet der Beklagten ein Haus. Nach Erteilung der Baubewilligung schrieb die Beklagte ihm mit Bescheid vom 19. 11. 2015 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von 16.216 EUR vor; 40 % dieser Abgabe hatte der Kläger bereits mit Überweisung vom 30. 11. 2011 geleistet, die restlichen 60 % überwies er bei Baubeginn am 19. 11. 2015. Am 28. 5. 2020 zeigte der Kläger die Fertigstellung des Hauses an, seit 13. 8. 2020 hat er dort seinen Hauptwohnsitz.

[2]            Die Beklagte hat die Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe per 1. 7. 2012 um rund 32 % erhöht. Noch im selben Jahr, am 7. 12. 2012, wurde der Verein „pro Tulln“ (in der Folge kurz: Verein) gegründet, um vereinfacht Förderungen der Beklagten „abzuwickeln“. Bei entsprechender Antragstellung und Erfüllung der Fördervoraussetzungen erkannte der Verein – nach Maßgabe der vorhandenen Mittel – eine Förderung in Höhe von 32 % der für das Grundstück bezahlten Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben zu.

[3]            Eine der von der Beklagten festgesetzten Fördervoraussetzungen war ein mehrjähriger Hauptwohnsitz des Förderungswerbers in der Gemeinde der Beklagten. Dieses Hauptwohnsitzkriterium qualifizierte der Oberste Gerichtshof in seiner zu AZ 6 Ob 162/20x ergangenen Entscheidung vom 16. 9. 2020 als gleichheitswidrig. Der Verein fasste daraufhin in der außerordentlichen Generalversammlung am 5. 11. 2020 den Beschluss, keine Förderungen der Aufschließungsabgabe mehr zu vergeben und seine Statuten dahingehend zu ändern.

[4]            Am 10. 11. 2020 richtete der Kläger an die Beklagte sowie an den Verein ein schriftliches Ersuchen um Auszahlung eines Förderbetrages in Höhe von 5.189,12 EUR. Der damalige Obmann des Vereins erteilte dem Kläger am 16. 12. 2020 eine Absage. Von der Beklagten erhielt der Kläger keine Antwort.

[5]            Am 9. 12. 2020 fasste der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss, zwar noch die im Verfahren zu AZ 6 Ob 162/20x beurteilte Förderung von Aufschließungskosten samt Verfahrenskosten zu decken, aber dem Verein darüber hinaus für abgeschlossene Haushaltsjahre keine Förderungen der Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe mehr zu bewilligen. Der Verein wurde schließlich mit 11. 2. 2021 aufgelöst.

[6]            Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, in das Förderansuchen des Klägers vom 10. 11. 2020 einzuwilligen und dem Kläger eine Förderung von 32 % der bezahlten Aufschließungsabgabe, sohin 5.189,12 EUR, binnen 14 Tagen zu zahlen.

[7]            Das Erstgericht gab der Klage statt.

[8]            Die Beklagte sei mit ihrem Förderungsregime im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig geworden, sodass die sich daraus ergebenen Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien. Dies gelte auch, wenn – wie hier – selbständige, private Rechtsträger mit der Besorgung der Verwaltungsaufgaben befasst seien.

[9]            Die Beklagte habe sich des Vereins als Subventionsmittler bedient, der Verein sei demnach von der öffentlichen Hand mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut worden. Der Verein sei zur Verwaltungsvereinfachung gegründet und zur Gänze von der Beklagten finanziert worden. Die Beklagte habe auch inhaltlich Einfluss auf die Förderrichtlinien genommen. Da das Förderungsregime des Vereins somit der Beklagten zuzurechnen sei, sei diese passivlegitimiert.

[10]           Wer immer – kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt – berufen worden sei, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsinteressen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, trete mit Beginn des Verteilungsvorgangs gegenüber allen, die nach dem Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht kommen, in ein – der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares – gesetzliches Schuldverhältnis. Der konkreten Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung werde dann in der Regel ein Vertrag zugrunde gelegt (Förderungsvertrag). Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regelten die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinierten in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge.

[11]           Vor Abschluss des Förderungsvertrags bestehe zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots stehe. Wie eine Gebietskörperschaft, die sich in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichte, von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfülle, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Fällen bereits erbracht habe, sei daher auch die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Förderung zu gewähren, wenn er sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfülle. Der Kläger habe die Förderungsvoraussetzungen gemäß den Förderrichtlinien erfüllt; diesen Förderrichtlinien sei auch keine Frist zur Antragstellung zu entnehmen, daher habe der Kläger auch keine Frist einhalten müssen oder können. Der Kläger habe sein Förderansuchen (erstmals) am 10. 11. 2020 gestellt. Dass der Verein am 5. 11. 2020 beschlossen habe, keine Aufschließungsabgaben mehr zu fördern, habe dem Kläger mangels Publikation nicht bekannt sein können. Entsprechend der Empfangstheorie müsse eine derartige Willenserklärung jedoch in die Sphäre des Adressaten gelangen, um rechtliche Wirkungen hervorzurufen. Der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 9. 12. 2020, keine Förderungen mehr zu bewilligen, sei erst nach der Antragstellung des Klägers gefasst worden und habe somit keinen Einfluss auf seinen Anspruch.

[12]           Die öffentliche Hand stehe auch bei nicht hoheitlichen Subventionsvergaben unter den weitgehenden Anforderungen des Gleichheitssatzes. Dieser bestehe in einem Diskriminierungsverbot und gebiete, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen sei die Subvention zu gewähren, wobei nur sachliche, im Subventionszweck gelegene Gründe ein Abweichen im Einzelfall, das heißt die Ablehnung des Anspruchs, rechtfertigten. Im Fall der willkürlichen Verweigerung der Subvention stehe dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu.

[13]           Die Beklagte habe zwar eine Mittelbeschränkung des Budgets zur Deckung des klägerischen Förderungsansuchens im Rahmen der Sachlichkeit zu berücksichtigen. Der von der Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Deckung sei im vorliegenden Fall jedoch als willkürlich zu qualifizieren. In der Gemeinderatssitzung vom 9. 12. 2020 sei schließlich noch eine Förderung von Aufschließungsabgaben beschlossen worden, daher sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Förderansuchens des Klägers die Ressourcen der Beklagten noch nicht ausgeschöpft gewesen seien.

[14]           Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

[15]           In der Entscheidung 6 Ob 162/20x habe der Oberste Gerichtshof zu den auch hier maßgeblichen Förderungsrichtlinien ausgeführt, dass die Beklagte auf den Verein als Subventionsmittler zur Umsetzung eines Förderungsregimes nach ihren Vorstellungen zurückgreife. Schon daraus ergebe sich, dass der dort beklagte Verein bei seiner Fördertätigkeit der Fiskalgeltung der Grundrechte unterworfen sei.

[16] Unter Subventionsmittlern verstehe die Judikatur eine mit der Vergabe von Förderungen betraute juristische Person. Die Frage, zwischen wem ein Förderungsvertrag zustande komme, sei dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB zu beurteilen. Subventionsmittler könnten sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von Gebietskörperschaften, aus deren Mitteln die betreffende Förderung finanziert werde, auftreten. Hier sei der Verein Förderstelle und gewähre die Förderungen auch im eigenen Namen. Ein allfälliger Förderungsvertrag wäre daher zwischen dem Verein und dem Kläger zustande gekommen. Aus Anlass der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 162/20x habe der Verein jedoch die Entscheidung getroffen, keine Förderungen mehr zu bewilligen und nach dem Ansuchen des Klägers habe sich der Verein überdies aufgelöst. Der Gemeinderat habe ferner beschlossen, keine Förderungen für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre mehr zu bewilligen. Wenngleich der Verein die Förderungen im eigenen Namen abgewickelt habe, habe er ausschließlich öffentliche Aufgaben besorgt, mit denen er von der Beklagten betraut gewesen sei. Die Beklagte, die diese Förderungen im Ergebnis wirtschaftlich zu tragen habe, könne sich ihrer finanziellen Verpflichtung nicht dadurch entledigen, dass der Verein, der bloß zur Abwicklung dieser Aufgaben gegründet worden sei, schlichtweg aufgelöst werde. Damit würde nämlich das Ergebnis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 162/20x umgangen. Aufgrund der offenkundigen Umgehungsabsicht bestehe seit der Auflösung des Vereines ein direkter Anspruch gegenüber der ohnehin wirtschaftlich dahinter stehenden Gemeinde. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation gehe daher ins Leere.

[17]           Der Oberste Gerichtshof habe zu 6 Ob 162/20x ohne Zweifel ausgesprochen, dass einem Förderungswerber, der sämtliche Voraussetzungen erfülle, ein Anspruch auf die Gewährung der Förderung zustehe. Das entsprechende Förderansuchen sei auch nicht fristgebunden.

[18]           Es sei zwar richtig, dass gegen einen Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Förderungsvergabe grundsätzlich eingewendet werden könne, dass die Subventionsmittel erschöpft seien. Ein derartiges, substanziiertes Vorbringen habe die Beklagte aber weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren erstattet. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte lediglich vorgebracht, dass der Verein zur Finanzierung der Förderungen auf entsprechende finanzielle Mittel angewiesen sei, die nicht mehr zur Verfügung stünden. Sämtliche Budgetmittel für die Förderung von Aufschließungsabgaben wären zwischenzeitig erschöpft, weil der Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 im März 2017 vom Gemeinderat genehmigt worden sei. Offenkundig vertrete die Beklagte also die Ansicht, die Gewährung der Förderung scheitere daran, dass das Rechnungsjahr 2016 durch den Rechnungsabschluss abgeschlossen worden sei. Diese Ansicht sei aber schon deswegen verfehlt, weil nach den Förderungsvoraussetzungen ein ordnungsgemäß fertiggestelltes Bauvorhaben Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung sei. Bezahlte ein Förderungswerber daher im Jahr 2016 eine Aufschließungsabgabe, werde es ihm erst Jahre später möglich sein, die Förderung zu beantragen. Auch in der Berufung bringe die Beklagte bloß vor, es könne aus dem Budgetjahr (2016) keine Auszahlung mehr vorgenommen werden, wenn ein Budgetjahr durch Genehmigung des Rechnungsabschlusses in Form eines Gemeinderatsbeschlusses abgeschlossen sei. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren also gerade nicht vorgebracht, dass die hier zu beurteilende Förderung in der Höhe von (bloß) 5.189,12 EUR in einem konkret dafür vorgesehenen Budget nicht vorhanden wäre, sondern habe die mangelnden Budgetmittel mit dem Abschluss des Rechnungsjahres begründet. Dass die Auszahlung der konkreten Fördersumme aus den dafür vorgesehenen Mitteln nicht bewerkstelligt werden könnte, wäre aber Voraussetzung dafür, dass dieser Einwand überhaupt schlagend werden könnte. Die Berufung auf ein mangelndes Budget sei nämlich nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn das dafür ausdrücklich vorgesehene Budget für die Förderung von Aufschließungsabgaben bereits erschöpft wäre. Dies habe die Beklagte aber eben nicht vorgebracht.

[19]           Das Argument, der Verein habe noch vor dem Antrag des Klägers seine Förderungsrichtlinien abgeändert, sei nicht zielführend, weil dies im Ergebnis dazu führe, dass es dem Gutdünken eines öffentlichen Förderungsgebers obläge, unliebsame Förderungswerber durch die nachträgliche Abänderung der Förderungsrichtlinien zu benachteiligen. Auf die Publikation des Beschlusses des Vereins komme es dabei nicht an. Der für die Gemeinde tätige Verein habe in Absprache mit der Gemeinde eine Förderung unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt. Um dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, müsse all jenen Personen, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen, eine Förderung gewährt werden. Die Höhe der möglichen Förderungsbeträge sei für die Gemeinde auch vorhersehbar, weil ihr selbstverständlich bekannt sei, in welcher Höhe Aufschließungsabgaben lukriert worden seien. Es stehe der Gemeinde zwar frei, pro futuro auszusprechen, dass keine weiteren Förderungen mehr erteilt werden. Es sei aber eine Ungleichbehandlung, wenn die Gemeinde zu einem völlig willkürlichen Zeitpunkt beschließe, dass Personen, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllten, von nun an quasi rückwirkend nicht mehr berechtigt seien, diese zu erhalten.

[20]           Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob in Fällen, in denen Förderungen durch einen Subventionsmittler im eigenen Namen abgewickelt werden, die dahinterstehende Gebietskörperschaft direkt in Anspruch genommen werden könne.

[21]           Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[22]           Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[23]     Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[24] 1.1. Die sogenannte „Fiskalgeltung der Grundrechte“ für Gebietskörperschaften ist allgemein anerkannt. Darunter versteht man, dass der Staat und die anderen Gebietskörperschaften auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 2, StGG; Artikel 7, Absatz eins, B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot (RIS-Justiz RS0058455; RS0053981) gebunden sind, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln. Im Umfang der (unmittelbaren) Grundrechtsbindung ist daher die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) tätige öffentliche Hand in ihrer Privatautonomie beschränkt (6 Ob 162/20x; RS0038110).

[25]           1.2. Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegen nach der Rechtsprechung nicht nur die Gebietskörperschaften selbst, sondern auch privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts. Darüber hinaus sind auch selbstständige Rechtsträger, die mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut sind, unmittelbar an die Grundrechte gebunden, selbst wenn sie diese Aufgaben in privatrechtsförmiger Weise besorgen; der Staat soll sich nämlich nicht der Grundrechtsbindung entziehen können, indem er Handlungs- und Rechtsformen des Privatrechts wählt (6 Ob 162/20x).

[26]           1.3. Der Aspekt des Tätigwerdens im Gemeinschaftsinteresse auf Veranlassung der öffentlichen Hand und der daraus folgende funktionelle Zusammenhang zum Staat fällt gerade in jenen Fällen besonders ins Gewicht, in denen der Staat sich zur Verteilung öffentlicher Fördergelder eines privaten Rechtsträgers als „Subventionsmittler“ bedient (6 Ob 162/20x). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass, wer immer – kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt – berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein – der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares – gesetzliches Schuldverhältnis tritt; dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot im Sinn des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 162/20x; RS0102013).

[27]           Diese Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe zwingt den mit der Verteilung betrauten Rechtsträger nicht nur dazu, die Subvention ohne unsachliche Differenzierung, also grundsätzlich bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren; auch die Festlegung des Förderungszwecks selbst und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien muss dem Sachlichkeitsgebot entsprechen (6 Ob 162/20x; 3 Ob 83/18d). Aus einem etwaigen Verstoß der Förderungsrichtlinien gegen den Gleichheitsgrundsatz folgt ein direkter (Geld-)Leistungsanspruch des Förderungswerbers gegen den Förderungsgeber (6 Ob 162/20x; 3 Ob 83/18d; RS0018989 [T2]; RS0038110 [T3]).

[28] 2.1. In diesem (Revisions-)Verfahren ist nicht (mehr) strittig, dass die Beklagte auf den Verein als „Subventionsmittler“ zur Umsetzung eines Förderungsregimes nach ihren Vorstellungen zurückgriff, der Verein damit von der öffentlichen Hand mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut worden war und daher bei seiner Fördertätigkeit der Fiskalgeltung der Grundrechte unterworfen war vergleiche 6 Ob 162/20x [Pkt 3.1.]).

[29] 2.2. Der Kläger macht eine Verletzung des die Beklagte bindenden Gleichheitsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebots geltend, weil diese die Vergabe von Förderungen der Aufschließungsabgabe eingestellt habe. Er erhebt damit nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage einen privatrechtlichen Anspruch, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RS0045718 [T13]; RS0045584 [T16]; RS0049747). Die Subventionsvergabe durch Gebietskörperschaften ist auch dann privatrechtlicher Natur und die absolute Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auch dann gegeben, wenn die Förderung (so wie hier) mit einer Abgabenschuld im Zusammenhang steht und deren Auswirkung auf die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen ganz oder teilweise neutralisiert vergleiche 6 Ob 563/92; 6 Ob 162/20x; VwGH 89/17/0023; VwGH 2008/15/0299).

[30]           2.3. Zur Beurteilung der materiellen Berechtigung dieses Anspruchs ist die Frage zu klären, ob der Entschluss der Beklagten bzw ihres Subventionsmittlers, in Zukunft, und zwar auch in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt bereits geleistete Aufschließungsabgaben keine Förderungen mehr zu vergeben, den sie bindenden Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot verletzt.

[31]           3.1. Förderungen im Sinn von Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mitteln betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (RS0018996; RS0018992).

[32]           Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention mittels Bescheid oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts im Rechtsweg durchgesetzt werden kann (RS0018989).

[33]           Die öffentliche Hand steht – wie bereits ausgeführt – auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, weshalb die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen muss (RS0038110 [T17]). Die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen (RS0038110 [T3]).

[34]     Allgemein wird angenommen, dass vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebots steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt (RS0102013 [T2]). Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch (RS0018989 [T2]; RS0117458). Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht (RS0038110 [T8]).

[35]           3.2. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es nicht, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist (RS0053981 [T4]; RS0053509 [T3]). Nach 3 Ob 83/18d liegt etwa in der Erschöpfung der Subventionsmittel ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung einer Förderung. Der Subventionsvergabe durch Gebietskörperschaften liege ein Deckungsvorbehalt stillschweigend zugrunde, zumal deren Organe bei der Vollziehung (stets) an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden seien. Es begründe dabei auch keine Diskriminierung, dabei im Ergebnis auf den Zeitpunkt des Einlangens (berechtigter) Anträge abzustellen (3 Ob 83/18d = RS0132165).

[36]     Diese Erwägungen lassen sich auch auf den Entschluss des für die Beklagte als Subventionsmittler agierenden Vereins, ab Beschlussfassung und Änderung der Statuten generell keine Förderungen mehr zu vergeben, übertragen.

[37] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Förderung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasst insbesondere auch die Frage, ob der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Gewährung einer Förderung überhaupt Gebrauch macht (VfGH G 62 aus 2017, [ua] mwN). Die Grundsatzentscheidung, eine Förderung gänzlich nicht mehr zu gewähren, beinhaltet keine unsachliche Benachteiligung oder Begünstigung einzelner Förderungswerber gegenüber anderen, betrifft sie doch alle zuvor abstrakt Bezugsberechtigten gleichermaßen, sodass mangels Differenzierung das Wesen des Gleichheitsgrundsatzes nicht berührt wird.

[38]           Der Einstellung der Förderungsvergabe basiert hier zudem auf sachlichen, am ursprünglichen Förderungszweck orientierten Gründen, ist doch – abgesehen von dem Verfehlen des mit der Förderung beabsichtigten Lenkungseffekts – auch das Argument der Beklagten, die im Jahr 2012 beschlossene Erhöhung der Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn zugleich allen oder zumindest der überwiegenden Mehrheit der Abgabenschuldner eine Förderung zu gewähren wäre, nicht von der Hand zu weisen.

[39]           Der Entschluss des Förderungsgebers, in Reaktion auf die Entscheidung 6 Ob 162/20x, die eine solche Erweiterung des Kreises der abstrakt Anspruchsberechtigten zur Folge hatte, in Zukunft gar keine Förderungen mehr zu gewähren, ist daher sachlich nachvollziehbar und vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Förderungsgebers umfasst.

[40]           3.3. Wie in dem zu 3 Ob 83/18d entschiedenen Fall der Verweigerung einer Förderung zufolge Erschöpfung der Subventionsmittel begründet es auch hier keine unsachliche Diskriminierung, für die Einstellung der Förderung – im Ergebnis – auf den Zeitpunkt des Einlangens (berechtigter) Anträge abzustellen und damit auch vergangene Sachverhalte zu erfassen.

[41]           Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit der angeblichen Umgehung des Ergebnisses der Entscheidung 6 Ob 162/20x. Gegenstand dieser Entscheidung ist freilich ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Förderungswerberin und dem Verein als Subventionsmittler, der zum Zeitpunkt des Förderantrags der dortigen Klägerin bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Subventionen gewährte. Dass all jenen Personen, die an sich diese Förderungsvoraussetzungen erfüllt haben, auch dann zwingend eine Förderung gewährt werden müsste, wenn sie dies vor der generellen Einstellung der Förderungsvergabe gar nicht beantragt haben, ist der Entscheidung daher entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

[42] Die Einstellung der Förderung für die in diesem Sinn vergangenen Sachverhalte ist auch aus dem Blickwinkel der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum „Eingriff in bestehende Rechte“ nicht zu beanstanden. Dieser vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Gesetzliche Vorschriften können allerdings mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Rechtsunterworfenen nachträglich belasten. Es verstößt nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz; eine Gleichheitswidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber immer dann vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, ohne dass besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangt hätten, etwa um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfGH G 55 aus 2017, mwN). Solche einen Vertrauensschutz begründenden Umstände liegen in Bezug auf die hier zu beurteilende Förderung des Klägers nicht vor. Auf seine Anspruchsberechtigung zufolge Erfüllung der Fördervoraussetzungen konnte dieser vor der Entscheidung 6 Ob 162/20x nicht vertrauen, zudem ist der Eingriff durch den Förderungsverlust insofern nicht von erheblichem Gewicht, als der Kläger seine Aufwendungen – zumindest in einer Durchschnittsbetrachtung nicht in Erwartung der Förderung – getätigt hat.

[43]           4.1. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gänzliche, unterschiedslose Einstellung der Förderung in Reaktion auf die Entscheidung 6 Ob 162/20x und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Fördergebers lag und sachlich gerechtfertigt war. Die mit dieser Entscheidung einhergehende Erweiterung des Kreises der abstrakt Anspruchsberechtigten hätte nicht nur einen beträchtlichen Anstieg des ursprünglich vorhersehbaren Ausmaßes der erforderlichen Förderungsmittel mit sich gebracht, diese Erweiterung konterkariert auch den beabsichtigten Lenkungseffekt der Förderung.

[44]           Mangels eines Verstoßes des Förderungsregimes gegen den Gleichheitsgrundsatz besteht der vom Kläger geltend gemachte (Geld-)Leistungsanspruch des Klägers gegen den (früheren) Förderungsgeber nicht zu Recht. Die Frage, ob ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die Gemeinde, die sich eines Vereins als Subventionsmittler bedient, generell oder zufolge der Auflösung des Vereins zulässig wäre, kann daher dahingestellt bleiben.

[45]           4.2. Der Revision der Beklagten ist somit Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn der Klageabweisung abzuändern.

[46] Aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung für das erst-  und zweitinstanzliche Verfahren neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die berechtigten Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren wurden berücksichtigt; im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.

Textnummer

E139042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00184.22B.0724.000

Im RIS seit

25.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230724_OGH0002_0050OB00184_22B0000_000