[23] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[24] 1.1. Die sogenannte „Fiskalgeltung der Grundrechte“ für Gebietskörperschaften ist allgemein anerkannt. Darunter versteht man, dass der Staat und die anderen Gebietskörperschaften auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot (RIS-Justiz RS0058455; RS0053981) gebunden sind, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln. Im Umfang der (unmittelbaren) Grundrechtsbindung ist daher die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) tätige öffentliche Hand in ihrer Privatautonomie beschränkt (6 Ob 162/20x; RS0038110). [24] 1.1. Die sogenannte „Fiskalgeltung der Grundrechte“ für Gebietskörperschaften ist allgemein anerkannt. Darunter versteht man, dass der Staat und die anderen Gebietskörperschaften auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 2, StGG; Artikel 7, Absatz eins, B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot (RIS-Justiz RS0058455; RS0053981) gebunden sind, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln. Im Umfang der (unmittelbaren) Grundrechtsbindung ist daher die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) tätige öffentliche Hand in ihrer Privatautonomie beschränkt (6 Ob 162/20x; RS0038110).
[25] 1.2. Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegen nach der Rechtsprechung nicht nur die Gebietskörperschaften selbst, sondern auch privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts. Darüber hinaus sind auch selbstständige Rechtsträger, die mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut sind, unmittelbar an die Grundrechte gebunden, selbst wenn sie diese Aufgaben in privatrechtsförmiger Weise besorgen; der Staat soll sich nämlich nicht der Grundrechtsbindung entziehen können, indem er Handlungs- und Rechtsformen des Privatrechts wählt (6 Ob 162/20x).
[26] 1.3. Der Aspekt des Tätigwerdens im Gemeinschaftsinteresse auf Veranlassung der öffentlichen Hand und der daraus folgende funktionelle Zusammenhang zum Staat fällt gerade in jenen Fällen besonders ins Gewicht, in denen der Staat sich zur Verteilung öffentlicher Fördergelder eines privaten Rechtsträgers als „Subventionsmittler“ bedient (6 Ob 162/20x). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass, wer immer – kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt – berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein – der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares – gesetzliches Schuldverhältnis tritt; dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot im Sinn des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 162/20x; RS0102013).
[27] Diese Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe zwingt den mit der Verteilung betrauten Rechtsträger nicht nur dazu, die Subvention ohne unsachliche Differenzierung, also grundsätzlich bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren; auch die Festlegung des Förderungszwecks selbst und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien muss dem Sachlichkeitsgebot entsprechen (6 Ob 162/20x; 3 Ob 83/18d). Aus einem etwaigen Verstoß der Förderungsrichtlinien gegen den Gleichheitsgrundsatz folgt ein direkter (Geld-)Leistungsanspruch des Förderungswerbers gegen den Förderungsgeber (6 Ob 162/20x; 3 Ob 83/18d; RS0018989 [T2]; RS0038110 [T3]).
[28] 2.1. In diesem (Revisions-)Verfahren ist nicht (mehr) strittig, dass die Beklagte auf den Verein als „Subventionsmittler“ zur Umsetzung eines Förderungsregimes nach ihren Vorstellungen zurückgriff, der Verein damit von der öffentlichen Hand mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut worden war und daher bei seiner Fördertätigkeit der Fiskalgeltung der Grundrechte unterworfen war (vgl 6 Ob 162/20x [Pkt 3.1.]). [28] 2.1. In diesem (Revisions-)Verfahren ist nicht (mehr) strittig, dass die Beklagte auf den Verein als „Subventionsmittler“ zur Umsetzung eines Förderungsregimes nach ihren Vorstellungen zurückgriff, der Verein damit von der öffentlichen Hand mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut worden war und daher bei seiner Fördertätigkeit der Fiskalgeltung der Grundrechte unterworfen war vergleiche 6 Ob 162/20x [Pkt 3.1.]).
[29] 2.2. Der Kläger macht eine Verletzung des die Beklagte bindenden Gleichheitsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebots geltend, weil diese die Vergabe von Förderungen der Aufschließungsabgabe eingestellt habe. Er erhebt damit nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage einen privatrechtlichen Anspruch, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RS0045718 [T13]; RS0045584 [T16]; RS0049747). Die Subventionsvergabe durch Gebietskörperschaften ist auch dann privatrechtlicher Natur und die absolute Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auch dann gegeben, wenn die Förderung (so wie hier) mit einer Abgabenschuld im Zusammenhang steht und deren Auswirkung auf die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen ganz oder teilweise neutralisiert (vgl 6 Ob 563/92; 6 Ob 162/20x; VwGH 89/17/0023; VwGH 2008/15/0299). [29] 2.2. Der Kläger macht eine Verletzung des die Beklagte bindenden Gleichheitsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebots geltend, weil diese die Vergabe von Förderungen der Aufschließungsabgabe eingestellt habe. Er erhebt damit nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage einen privatrechtlichen Anspruch, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RS0045718 [T13]; RS0045584 [T16]; RS0049747). Die Subventionsvergabe durch Gebietskörperschaften ist auch dann privatrechtlicher Natur und die absolute Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auch dann gegeben, wenn die Förderung (so wie hier) mit einer Abgabenschuld im Zusammenhang steht und deren Auswirkung auf die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen ganz oder teilweise neutralisiert vergleiche 6 Ob 563/92; 6 Ob 162/20x; VwGH 89/17/0023; VwGH 2008/15/0299).
[30] 2.3. Zur Beurteilung der materiellen Berechtigung dieses Anspruchs ist die Frage zu klären, ob der Entschluss der Beklagten bzw ihres Subventionsmittlers, in Zukunft, und zwar auch in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt bereits geleistete Aufschließungsabgaben keine Förderungen mehr zu vergeben, den sie bindenden Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot verletzt.
[31] 3.1. Förderungen im Sinn von Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mitteln betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (RS0018996; RS0018992).
[32] Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention mittels Bescheid oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts im Rechtsweg durchgesetzt werden kann (RS0018989).
[33] Die öffentliche Hand steht – wie bereits ausgeführt – auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, weshalb die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen muss (RS0038110 [T17]). Die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen (RS0038110 [T3]).
[34] Allgemein wird angenommen, dass vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebots steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt (RS0102013 [T2]). Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch (RS0018989 [T2]; RS0117458). Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht (RS0038110 [T8]).
[35] 3.2. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es nicht, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist (RS0053981 [T4]; RS0053509 [T3]). Nach 3 Ob 83/18d liegt etwa in der Erschöpfung der Subventionsmittel ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung einer Förderung. Der Subventionsvergabe durch Gebietskörperschaften liege ein Deckungsvorbehalt stillschweigend zugrunde, zumal deren Organe bei der Vollziehung (stets) an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden seien. Es begründe dabei auch keine Diskriminierung, dabei im Ergebnis auf den Zeitpunkt des Einlangens (berechtigter) Anträge abzustellen (3 Ob 83/18d = RS0132165).
[36] Diese Erwägungen lassen sich auch auf den Entschluss des für die Beklagte als Subventionsmittler agierenden Vereins, ab Beschlussfassung und Änderung der Statuten generell keine Förderungen mehr zu vergeben, übertragen.
[37] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Förderung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasst insbesondere auch die Frage, ob der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Gewährung einer Förderung überhaupt Gebrauch macht (VfGH G 62/2017 [ua] mwN). Die Grundsatzentscheidung, eine Förderung gänzlich nicht mehr zu gewähren, beinhaltet keine unsachliche Benachteiligung oder Begünstigung einzelner Förderungswerber gegenüber anderen, betrifft sie doch alle zuvor abstrakt Bezugsberechtigten gleichermaßen, sodass mangels Differenzierung das Wesen des Gleichheitsgrundsatzes nicht berührt wird. [37] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Förderung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasst insbesondere auch die Frage, ob der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Gewährung einer Förderung überhaupt Gebrauch macht (VfGH G 62 aus 2017, [ua] mwN). Die Grundsatzentscheidung, eine Förderung gänzlich nicht mehr zu gewähren, beinhaltet keine unsachliche Benachteiligung oder Begünstigung einzelner Förderungswerber gegenüber anderen, betrifft sie doch alle zuvor abstrakt Bezugsberechtigten gleichermaßen, sodass mangels Differenzierung das Wesen des Gleichheitsgrundsatzes nicht berührt wird.
[38] Der Einstellung der Förderungsvergabe basiert hier zudem auf sachlichen, am ursprünglichen Förderungszweck orientierten Gründen, ist doch – abgesehen von dem Verfehlen des mit der Förderung beabsichtigten Lenkungseffekts – auch das Argument der Beklagten, die im Jahr 2012 beschlossene Erhöhung der Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn zugleich allen oder zumindest der überwiegenden Mehrheit der Abgabenschuldner eine Förderung zu gewähren wäre, nicht von der Hand zu weisen.
[39] Der Entschluss des Förderungsgebers, in Reaktion auf die Entscheidung 6 Ob 162/20x, die eine solche Erweiterung des Kreises der abstrakt Anspruchsberechtigten zur Folge hatte, in Zukunft gar keine Förderungen mehr zu gewähren, ist daher sachlich nachvollziehbar und vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Förderungsgebers umfasst.
[40] 3.3. Wie in dem zu 3 Ob 83/18d entschiedenen Fall der Verweigerung einer Förderung zufolge Erschöpfung der Subventionsmittel begründet es auch hier keine unsachliche Diskriminierung, für die Einstellung der Förderung – im Ergebnis – auf den Zeitpunkt des Einlangens (berechtigter) Anträge abzustellen und damit auch vergangene Sachverhalte zu erfassen.
[41] Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit der angeblichen Umgehung des Ergebnisses der Entscheidung 6 Ob 162/20x. Gegenstand dieser Entscheidung ist freilich ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Förderungswerberin und dem Verein als Subventionsmittler, der zum Zeitpunkt des Förderantrags der dortigen Klägerin bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Subventionen gewährte. Dass all jenen Personen, die an sich diese Förderungsvoraussetzungen erfüllt haben, auch dann zwingend eine Förderung gewährt werden müsste, wenn sie dies vor der generellen Einstellung der Förderungsvergabe gar nicht beantragt haben, ist der Entscheidung daher entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
[42] Die Einstellung der Förderung für die in diesem Sinn vergangenen Sachverhalte ist auch aus dem Blickwinkel der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum „Eingriff in bestehende Rechte“ nicht zu beanstanden. Dieser vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Gesetzliche Vorschriften können allerdings mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Rechtsunterworfenen nachträglich belasten. Es verstößt nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz; eine Gleichheitswidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber immer dann vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, ohne dass besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangt hätten, etwa um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfGH G 55/2017 mwN). Solche einen Vertrauensschutz begründenden Umstände liegen in Bezug auf die hier zu beurteilende Förderung des Klägers nicht vor. Auf seine Anspruchsberechtigung zufolge Erfüllung der Fördervoraussetzungen konnte dieser vor der Entscheidung 6 Ob 162/20x nicht vertrauen, zudem ist der Eingriff durch den Förderungsverlust insofern nicht von erheblichem Gewicht, als der Kläger seine Aufwendungen – zumindest in einer Durchschnittsbetrachtung nicht in Erwartung der Förderung – getätigt hat. [42] Die Einstellung der Förderung für die in diesem Sinn vergangenen Sachverhalte ist auch aus dem Blickwinkel der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum „Eingriff in bestehende Rechte“ nicht zu beanstanden. Dieser vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Gesetzliche Vorschriften können allerdings mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Rechtsunterworfenen nachträglich belasten. Es verstößt nicht jede rückwirkende und nachteilige Änderung der Rechtslage gegen den Vertrauensschutz; eine Gleichheitswidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber immer dann vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden, ohne dass besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangt hätten, etwa um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden (VfGH G 55 aus 2017, mwN). Solche einen Vertrauensschutz begründenden Umstände liegen in Bezug auf die hier zu beurteilende Förderung des Klägers nicht vor. Auf seine Anspruchsberechtigung zufolge Erfüllung der Fördervoraussetzungen konnte dieser vor der Entscheidung 6 Ob 162/20x nicht vertrauen, zudem ist der Eingriff durch den Förderungsverlust insofern nicht von erheblichem Gewicht, als der Kläger seine Aufwendungen – zumindest in einer Durchschnittsbetrachtung nicht in Erwartung der Förderung – getätigt hat.
[43] 4.1. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gänzliche, unterschiedslose Einstellung der Förderung in Reaktion auf die Entscheidung 6 Ob 162/20x und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Fördergebers lag und sachlich gerechtfertigt war. Die mit dieser Entscheidung einhergehende Erweiterung des Kreises der abstrakt Anspruchsberechtigten hätte nicht nur einen beträchtlichen Anstieg des ursprünglich vorhersehbaren Ausmaßes der erforderlichen Förderungsmittel mit sich gebracht, diese Erweiterung konterkariert auch den beabsichtigten Lenkungseffekt der Förderung.
[44] Mangels eines Verstoßes des Förderungsregimes gegen den Gleichheitsgrundsatz besteht der vom Kläger geltend gemachte (Geld-)Leistungsanspruch des Klägers gegen den (früheren) Förderungsgeber nicht zu Recht. Die Frage, ob ein haftungsrechtlicher Durchgriff auf die Gemeinde, die sich eines Vereins als Subventionsmittler bedient, generell oder zufolge der Auflösung des Vereins zulässig wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
[45] 4.2. Der Revision der Beklagten ist somit Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn der Klageabweisung abzuändern.
[46] Aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die berechtigten Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren wurden berücksichtigt; im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz. [46] Aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die berechtigten Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren wurden berücksichtigt; im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.