Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058455

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

4Ob535/95; 8Ob522/95; 10ObS96/01t; 6Ob39/03h; 10ObS85/14v; 9ObA157/13y; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA107/20f; 3Ob233/22v; 10ObS87/23a; 5Ob184/22b; 10ObS82/23s; 10ObS123/24x; 10Ob19/24b

Norm

B-VG Art7

StGG Art2

TirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1991/74 §16a

TirGVG 1993 §35

PresseFG 2004 §2

Rechtssatz

Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränkte Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-06-27 4 Ob 535/95

Veröff: SZ 68/120

TE OGH 1995-09-20 8 Ob 522/95

Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1)

TE OGH 2001-07-10 10 ObS 96/01t

Vgl; nur: Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. (T2)

Beisatz: Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. (T3)

TE OGH 2003-04-24 6 Ob 39/03h

Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T4)

Veröff: SZ 2003/43

TE OGH 2014-09-30 10 ObS 85/14v

Auch; nur T2; Beis wie T3

TE OGH 2014-10-29 9 ObA 157/13y

Auch

TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/134

TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/40

TE OGH 2021-01-27 9 ObA 107/20f

vgl; Beisatz: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T5)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/7

TE OGH 2023-03-15 3 Ob 233/22v

vgl

TE OGH 2023-07-24 10 ObS 87/23a

nur T2

TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s

nur T2

TE OGH 2025-03-18 10 ObS 123/24x

vgl; Beisatz nur wie T3

TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b

Beisatz: Hier: Förderung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058455