Bundesrecht konsolidiert: Presseförderungsgesetz 2004 § 2, tagesaktuelle Fassung

Presseförderungsgesetz 2004 § 2

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
    2. Ziffer 2
      Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
    3. Ziffer 3
      Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
    4. Ziffer 4
      Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück bundesweit oder 6 000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;
    5. Ziffer 5
      Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;
    6. Ziffer 6
      Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
    7. Ziffer 7
      Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Artikel 8, Absatz 2, B-VG herausgegeben werden.
  3. Absatz 3Verleger, die Förderungen nach Abschnitt römisch II sowie Abschnitt römisch III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.
  4. Absatz 4Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Absatz 3, gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.
  5. Absatz 5Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des Weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere personenbezogene Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
  6. Absatz 6Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
  7. Absatz 7Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
  8. Absatz 8Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
    1. Ziffer eins
      zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
    2. Ziffer 2
      Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert oder
    4. Ziffer 4
      wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt
    wurde.
  9. Absatz 8 aDer Ausschluss von der Förderung nach Absatz 8, tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
  10. Absatz 8 bWird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder Paragraph 283, StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
  11. Absatz 9Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.

Schlagworte

Tageszeitung, Eigentumsverhältnisse

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40257607

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/136/P2/NOR40257607