Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0102013

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Geschäftszahl

4Ob1529/96; 6Ob306/97m; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob231/02z; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 1Ob169/10z; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 9Ob68/23z; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h

Norm

ABGB §938 D

Rechtssatz

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1529/96

TE OGH 1997-11-24 6 Ob 306/97m

nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1)

TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x

Auch; nur T1

TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p

nur T1

TE OGH 2003-02-12 7 Ob 231/02z

Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2)

TE OGH 2004-06-21 10 Ob 23/03k

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3)

TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z

TE OGH 2014-06-25 3 Ob 36/14m

Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4)

TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d

Vgl; Veröff: SZ 2018/40

TE OGH 2020-09-16 6 Ob 162/20x

Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5)

TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b

TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d

Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6)

TE OGH 2024-03-18 9 Ob 68/23z

Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7)

Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8)

TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s

vgl

TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b

Beisatz: Hier: Förderung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T9); Beisatz wie T2

TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102013