Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018989

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Geschäftszahl

3Ob41/88; 2Ob594/91; 8Ob639/92; 4Ob82/93; 6Ob514/95; 9Ob95/01p; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h

Norm

ABGB §938 D

B-VG Art137

Rechtssatz

Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-06-22 3 Ob 41/88

Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152

TE OGH 1992-05-27 2 Ob 594/91

TE OGH 1993-05-19 8 Ob 639/92

Vgl auch

TE OGH 1993-07-13 4 Ob 82/93

Vgl auch; Veröff: SZ 66/84

TE OGH 1995-01-26 6 Ob 514/95

Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1)

TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p

TE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k

Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17

TE OGH 2003-08-27 9 Ob 71/03m

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-06-25 3 Ob 36/14m

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3)

TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d

Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40

TE OGH 2020-09-16 6 Ob 162/20x

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b

Beisatz wie T2

TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d

vgl; Beisatz wie T2: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T4)

TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s

Beisatz wie T2

Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T5)

TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018989